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Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 183 -
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183 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Daher ist auch die Verwendung eines Keyloggers, der einzelne Tas- taturanschläge – die der Bearbeitung einer gedanklichen Mitteilung dienen – mitprotokolliert, vom Tatbild erfasst.886 Selbst dann, wenn der Hard- oder Software-Keylogger als Vorrichtung im Zielsystem unbe- merkt nur Zeichenfolgen in Echtzeit aufzeichnet und daher keine voll- ständige » Gedankenerklärung « als Mitteilungspaket abfängt, haben wir es mit Inhaltsdaten zu tun. Die Tasten werden dabei idR vom Op- fer gezielt in einer entsprechenden Reihenfolge gedrückt, weshalb die Übermittlung des jeweiligen Tastenzeichens vom Sender intendiert ist. Auch wenn sich letztlich – mangels Vollständigkeit der Zeichenaufzeich- nung – kein Bedeutungsgehalt für den Täter erschließen mag, liegt den- noch eine Nachrichtenübermittlung 887 vor. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn nur eine einzige Taste gedrückt wird.888 Die Bedeutung des Inhalts als Mitteilung ergibt sich aber lediglich für denjenigen, der mit der konkreten Übertragungsmodalität vertraut ist. Als etwaige äu- ßere Daten dieser Nachrichtenübermittlung könnten zB die jeweiligen Scancodes 889 der Tastatur genannt werden, die keinen gedanklichen In- halt dieser Übertragung darstellen. Ist somit der Täter nachweislich mit der die Nachricht konstituierenden Konvention vertraut, hat er » Nach- richten « abgefangen ( iSd § 119 ). Kann man ihm das jedoch nicht nach- weisen, macht er sich zumindest nach § 119 a bezüglich sonstiger Daten strafbar, sofern er die entsprechenden Anforderungen auf subjektiver Tatseite erfüllt. Demzufolge ist es unbeachtlich, ob verschlüsselte Bot- schaften ausgetauscht werden oder ob aufgrund der paketvermitteln- den Datenübertragung in Netzwerken oder aus der Konzeption eines technischen Schnüffelprogramms heraus nur Inhaltsfragmente erfasst werden, solange dem Täter die Decodierungsmöglichkeit der Inhalte und die entsprechende Absicht nachgewiesen werden können. Dies gilt auch für übermittelte Internet-Adressen und automatisch generierte Informationen – sofern sie eine per Datensatz zum Aus- 886 Vgl Winterer, Viren, 198 f. 887 In diesem Fall würde eine Übertragung » im Wege eines Computersystems « ( näm- lich innerhalb eines Computersystems, zB von Tastatur über CPU zum Bild- schirm ) vorliegen. 888 Vgl das Beispiel mit der » leeren « SMS. 889 Unter einem Scancode, versteht man eine Nummer, die vom Tastaturcontroller an die CPU gesendet wird und eine bestimmte Taste samt ihrem Zustand ( iSv ge- drückt oder losgelassen ) kennzeichnet; siehe Schiffmann / Bähring / Hönig, Techni- sche Informatik 3. Grundlagen der PC-Technologie ( 2011 ) 277.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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