Page - 184 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 184 -
Text of the Page - 184 -
184 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
druck gebrachte Intention des Absenders transportieren.890 Wird etwa
eine Internetbestellung per Webshop durchgeführt, auf welche ein au-
tomatisch generiertes E-Mail als Bestellbestätigung repliziert wird, so
hat dieses mE sehr wohl einen Gedankeninhalt, nämlich den, dass der
Webshop-Betreiber – wenn auch durch eine automatisch generierte In-
formation als sein » Werkzeug « – seine dadurch manifestierten » Gedan-
ken « ( zB Kontrahierungswillen ) zum Ausdruck bringt, die er ohne tech-
nische Unterstützung auch selbst getätigt hätte.891 So ist – im Sinne der
oben angeführten Kritik an Selings Definition einer Telekommunika-
tion 892 und in Anbetracht der Übertragungsmöglichkeit über ein » Com-
putersystem « iSd § 119 – nicht einzusehen, warum Gedankeninhalte, die
zwar von einer Person ausgehen, aber ausschließlich über Maschinen
übertragen werden, nicht schutzwürdig erscheinen sollten.893 Dabei
wird doch wohl wiederum ein Datensatz als » technisch verarbeitbare
Verkörperung « einer von Menschen getätigten gedanklichen Intention
übertragen, die einen » gedanklichen Inhalt « darstellt.894 Inhalt der Über-
mittlung wäre in diesem Fall jedoch nur jener Teil, der vom Menschen
tatsächlich » durch Eingabe geäußert « wurde. Mit anderen Worten: Äu-
ßere Daten der Informationsübertragung ( zB Zeit und Ort einer Trans-
aktion ), die nicht vom Kommunikator beeinflusst sind 895, sind nicht als
Gedankeninhalte zu werten, sehr wohl aber jene Übertragungsteile, die
vom Kommunikator als » bewusst intendiert « ( und ggf vom intendierten
Empfänger verstanden werden sollen ) zu qualifizieren sind.
g. » Inhaltserforschung «
Da sich aus der Datenform ein unterschiedliches strafrechtliches
Schutzniveau ergibt, ist streng nach » gedanklichen Inhalten « einer-
seits ( § 119 ) und anderen übermittelten » Daten « ( § 119 a ) zu unterschei-
890 AA daher Seling, Privatsphäre, 156; weiters teilweise aA Thiele in SbgK § 119 Rz 35.
891 ZB » Die Bestellung konnte nicht durchgeführt werden, da die Ware nicht mehr
verfügbar ist « oder » Danke für Ihre Bestellung. Die Ware wird unmittelbar nach
Zahlungseingang versandt «.
892 Siehe Seling, Privatsphäre, 156.
893 Siehe dazu das Bespiel mit Geldautomaten bei Seling, Privatsphäre, 156.
894 ZB Auszahlung von € 100,– von Konto A, am 25. 03. 2010, um 10 Uhr, über Banko-
mat XY.
895 So stellt bei einem E-Mail auch der genannte Betreff und nicht nur der » Body-Teil «
eine etwaige gedankliche Mitteilung dar; aA offensichtlich Thiele in SbgK § 119
Rz 35.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik