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Das materielle Computerstrafrecht
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184 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ druck gebrachte Intention des Absenders transportieren.890 Wird etwa eine Internetbestellung per Webshop durchgeführt, auf welche ein au- tomatisch generiertes E-Mail als Bestellbestätigung repliziert wird, so hat dieses mE sehr wohl einen Gedankeninhalt, nämlich den, dass der Webshop-Betreiber – wenn auch durch eine automatisch generierte In- formation als sein » Werkzeug « – seine dadurch manifestierten » Gedan- ken « ( zB Kontrahierungswillen ) zum Ausdruck bringt, die er ohne tech- nische Unterstützung auch selbst getätigt hätte.891 So ist – im Sinne der oben angeführten Kritik an Selings Definition einer Telekommunika- tion 892 und in Anbetracht der Übertragungsmöglichkeit über ein » Com- putersystem « iSd § 119 – nicht einzusehen, warum Gedankeninhalte, die zwar von einer Person ausgehen, aber ausschließlich über Maschinen übertragen werden, nicht schutzwürdig erscheinen sollten.893 Dabei wird doch wohl wiederum ein Datensatz als » technisch verarbeitbare Verkörperung « einer von Menschen getätigten gedanklichen Intention übertragen, die einen » gedanklichen Inhalt « darstellt.894 Inhalt der Über- mittlung wäre in diesem Fall jedoch nur jener Teil, der vom Menschen tatsächlich » durch Eingabe geäußert « wurde. Mit anderen Worten: Äu- ßere Daten der Informationsübertragung ( zB Zeit und Ort einer Trans- aktion ), die nicht vom Kommunikator beeinflusst sind 895, sind nicht als Gedankeninhalte zu werten, sehr wohl aber jene Übertragungsteile, die vom Kommunikator als » bewusst intendiert « ( und ggf vom intendierten Empfänger verstanden werden sollen ) zu qualifizieren sind. g. » Inhaltserforschung « Da sich aus der Datenform ein unterschiedliches strafrechtliches Schutzniveau ergibt, ist streng nach » gedanklichen Inhalten « einer- seits ( § 119 ) und anderen übermittelten » Daten « ( § 119 a ) zu unterschei- 890 AA daher Seling, Privatsphäre, 156; weiters teilweise aA Thiele in SbgK § 119 Rz 35. 891 ZB » Die Bestellung konnte nicht durchgeführt werden, da die Ware nicht mehr verfügbar ist « oder » Danke für Ihre Bestellung. Die Ware wird unmittelbar nach Zahlungseingang versandt «. 892 Siehe Seling, Privatsphäre, 156. 893 Siehe dazu das Bespiel mit Geldautomaten bei Seling, Privatsphäre, 156. 894 ZB Auszahlung von € 100,– von Konto A, am 25. 03. 2010, um 10 Uhr, über Banko- mat XY. 895 So stellt bei einem E-Mail auch der genannte Betreff und nicht nur der » Body-Teil « eine etwaige gedankliche Mitteilung dar; aA offensichtlich Thiele in SbgK § 119 Rz 35.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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