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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
den. Dass eine derartige Unterscheidung in vielen Fällen nicht einfach
zu realisieren ist, zeigen gerade die oben angesprochenen Beispiele für
die Übertragung von Inhalten 896. Wie lässt sich aber eine Abgrenzung
in schwierigen Fällen durchführen ?
Meines Erachtens kommt es nicht ausschließlich darauf an, welche
Bedeutung einer konkreten Übertragung aus Sicht der Allgemeinheit
( iS einer objektiven Betrachtung ) beigemessen werden kann. Dies ei-
nerseits deshalb, weil – wie oben dargelegt – der Mitteilungscharak-
ter nicht immer aus sich heraus erkennbar sein muss. Andererseits ist
eben nicht ein besonderes Geheimnis oder ein bestimmter Inhalt ge-
schützt, sondern generell die Vertraulichkeit jeder Übertragung. Folg-
lich muss bei sämtlichen Kommunikationsformen über Telekommu-
nikationsanlagen oder Computersysteme geprüft werden, welches
qualitative Ausmaß ( dh ob Gedankeninhalte vermittelt werden oder
nicht ) für eine bestimmte Übertragung konkret intendiert war. Dazu
könnte man sich im Zweifelsfall eines Gedankenmodells bedienen,
indem jede Übertragung auf eine Kommunikation zwischen zweier
Menschen umgedeutet würde. In dieser Fiktion muss geprüft werden,
welche Teile der Summe aller Übertragungsgegenstände als bewusste
Mitteilung bzw Information vom Sender an den Empfänger ausdrück-
lich gewollt war. Lässt sich aus der Art der » Inhalte « für die Allgemein-
heit ein Bedeutungsgehalt nicht ableiten, ist in einem nächsten Schritt
auf einen – mit den entsprechenden Übertragungs- und Codierungs-
modalitäten vertrauten – » Kommunikationspartner « abzustellen.
Im Fall der » leeren « SMS wurden im Body-Teil keine Nutzdaten
übermittelt, weshalb » kein Inhalt « gerade der intendierte Inhalt war.
Legt man diesen Fall auf das Gedankenmodell um, so wäre deutlich
erkennbar, dass gerade diese inhaltsleere Übermittlung der gedankli-
che Inhalt der Übertragung war. Jene Daten, die dabei für die Form bzw
Modalität der Übertragung angefallen sind und übermittelt werden
( SMS-Header, Übertragungswege, Quell- und Zieladressen, Protokoll-
information, Standortdaten usw ) und eben nicht ausdrücklich vom Ab-
sender für die zu verteilende Information beabsichtigt und bezweckt
waren, fallen nicht unter den Nachrichten ( inhalts ) begriff des § 119.
896 Siehe etwa die Beispiele der » leeren « SMS oder der Geldausgabeautomaten.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik