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Das materielle Computerstrafrecht
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185 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ den. Dass eine derartige Unterscheidung in vielen Fällen nicht einfach zu realisieren ist, zeigen gerade die oben angesprochenen Beispiele für die Übertragung von Inhalten 896. Wie lässt sich aber eine Abgrenzung in schwierigen Fällen durchführen ? Meines Erachtens kommt es nicht ausschließlich darauf an, welche Bedeutung einer konkreten Übertragung aus Sicht der Allgemeinheit ( iS einer objektiven Betrachtung ) beigemessen werden kann. Dies ei- nerseits deshalb, weil – wie oben dargelegt – der Mitteilungscharak- ter nicht immer aus sich heraus erkennbar sein muss. Andererseits ist eben nicht ein besonderes Geheimnis oder ein bestimmter Inhalt ge- schützt, sondern generell die Vertraulichkeit jeder Übertragung. Folg- lich muss bei sämtlichen Kommunikationsformen über Telekommu- nikationsanlagen oder Computersysteme geprüft werden, welches qualitative Ausmaß ( dh ob Gedankeninhalte vermittelt werden oder nicht ) für eine bestimmte Übertragung konkret intendiert war. Dazu könnte man sich im Zweifelsfall eines Gedankenmodells bedienen, indem jede Übertragung auf eine Kommunikation zwischen zweier Menschen umgedeutet würde. In dieser Fiktion muss geprüft werden, welche Teile der Summe aller Übertragungsgegenstände als bewusste Mitteilung bzw Information vom Sender an den Empfänger ausdrück- lich gewollt war. Lässt sich aus der Art der » Inhalte « für die Allgemein- heit ein Bedeutungsgehalt nicht ableiten, ist in einem nächsten Schritt auf einen – mit den entsprechenden Übertragungs- und Codierungs- modalitäten vertrauten – » Kommunikationspartner « abzustellen. Im Fall der » leeren « SMS wurden im Body-Teil keine Nutzdaten übermittelt, weshalb » kein Inhalt « gerade der intendierte Inhalt war. Legt man diesen Fall auf das Gedankenmodell um, so wäre deutlich erkennbar, dass gerade diese inhaltsleere Übermittlung der gedankli- che Inhalt der Übertragung war. Jene Daten, die dabei für die Form bzw Modalität der Übertragung angefallen sind und übermittelt werden ( SMS-Header, Übertragungswege, Quell- und Zieladressen, Protokoll- information, Standortdaten usw ) und eben nicht ausdrücklich vom Ab- sender für die zu verteilende Information beabsichtigt und bezweckt waren, fallen nicht unter den Nachrichten ( inhalts ) begriff des § 119. 896 Siehe etwa die Beispiele der » leeren « SMS oder der Geldausgabeautomaten.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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