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188 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
All diese Überlegungen haben gemein, dass die Übertragung selbst
durch das Kommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis geschützt
ist und es nicht auf die Qualität der Inhalte einer vom Menschen –
wenn auch zB mittelbar durch Maschinen – veranlassten Übertragung
ankommt.
4. Nachrichten am Übertragungsweg
Der verfassungsrechtliche Schutz der Telekommunikation durch
Art 10 a StGG und Art 8 EMRK reicht weiter als der Schutz des Kern-
strafrechts, da Letzterer mit dem Ende der Kommunikation aufhört.908
Nach der strafrechtlichen hM 909 ist der Nachrichteninhalt durch § 119
nur solange geschützt, als er sich gerade auf dem » Übertragungsweg «
befindet.910 Demnach sind im Computersystem abgespeicherte Nach-
richten ( E-Mails, SMS 911, MMS 912, Chat 913-Protokolle usw ), die sich ge-
rade nicht ( bzw nicht mehr ) am Übertragungsweg befinden, keine
tauglichen » Tatobjekte «.914
Wird ein E-Mail jedoch gerade verfasst oder ein abgespeichertes
E-Mail vom Berechtigten geöffnet, um es zu lesen, so wird es über
externe Busleitung von der CPU zum Arbeitsspeicher und zum Bild-
schirm des Computersystems geladen, weshalb wiederum eine Nach-
richtenübertragung » innerhalb des Computersystems « stattfindet. Mit
anderen Worten, eine gerade in Bearbeitung befindliche Nachricht, sei
es um diese gerade zu verfassen oder nur zu betrachten, ist unabhän-
908 Siehe Thiele in SbgK § 119 Rz 11.
909 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 660 ); wei-
ters Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9a; auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 3;
weiters Seling, Privatsphäre, 157; die Meinungen zusammenfassend auch Thiele in
SbgK § 119 Rz 37.
910 Siehe dazu auch Venier, Die Online-Durchsuchung. Oder: Die Freiheit der Gedan-
ken, AnwBl 2009, 480; siehe idS auch Zerbes, Spitzeln, Spähen, Spionieren. Spren-
gung strafprozessualer Grenzen durch geheime Zugriffe auf Kommunikation
( 2010 ) 21.
911 Short Message Service.
912 Multimedia Messaging Service.
913 Engl für plaudern, sich unterhalten; dabei handelt es sich um eine elektronische
Kommunikationsform, die synchron ( = in Echtzeit, zB Live-Chat bzw Instant
Messaging ) oder asynchron ( = mit zeitlicher Verzögerung, zB Internetforum oder
auch E-Mail ) stattfinden kann, siehe dazu auch Betsch, Körperlichkeit im Chat
( 2007 ) 6 ff.
914 Siehe zu den einzelnen Lehrmeinungen Thiele in SbgK § 119 Rz 37.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik