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Das materielle Computerstrafrecht
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188 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ All diese Überlegungen haben gemein, dass die Übertragung selbst durch das Kommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis geschützt ist und es nicht auf die Qualität der Inhalte einer vom Menschen – wenn auch zB mittelbar durch Maschinen – veranlassten Übertragung ankommt. 4. Nachrichten am Übertragungsweg Der verfassungsrechtliche Schutz der Telekommunikation durch Art 10 a StGG und Art 8 EMRK reicht weiter als der Schutz des Kern- strafrechts, da Letzterer mit dem Ende der Kommunikation aufhört.908 Nach der strafrechtlichen hM 909 ist der Nachrichteninhalt durch § 119 nur solange geschützt, als er sich gerade auf dem » Übertragungsweg « befindet.910 Demnach sind im Computersystem abgespeicherte Nach- richten ( E-Mails, SMS 911, MMS 912, Chat 913-Protokolle usw ), die sich ge- rade nicht ( bzw nicht mehr ) am Übertragungsweg befinden, keine tauglichen » Tatobjekte «.914 Wird ein E-Mail jedoch gerade verfasst oder ein abgespeichertes E-Mail vom Berechtigten geöffnet, um es zu lesen, so wird es über externe Busleitung von der CPU zum Arbeitsspeicher und zum Bild- schirm des Computersystems geladen, weshalb wiederum eine Nach- richtenübertragung » innerhalb des Computersystems « stattfindet. Mit anderen Worten, eine gerade in Bearbeitung befindliche Nachricht, sei es um diese gerade zu verfassen oder nur zu betrachten, ist unabhän- 908 Siehe Thiele in SbgK § 119 Rz 11. 909 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 660 ); wei- ters Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9a; auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 3; weiters Seling, Privatsphäre, 157; die Meinungen zusammenfassend auch Thiele in SbgK § 119 Rz 37. 910 Siehe dazu auch Venier, Die Online-Durchsuchung. Oder: Die Freiheit der Gedan- ken, AnwBl 2009, 480; siehe idS auch Zerbes, Spitzeln, Spähen, Spionieren. Spren- gung strafprozessualer Grenzen durch geheime Zugriffe auf Kommunikation ( 2010 ) 21. 911 Short Message Service. 912 Multimedia Messaging Service. 913 Engl für plaudern, sich unterhalten; dabei handelt es sich um eine elektronische Kommunikationsform, die synchron ( = in Echtzeit, zB Live-Chat bzw Instant Messaging ) oder asynchron ( = mit zeitlicher Verzögerung, zB Internetforum oder auch E-Mail ) stattfinden kann, siehe dazu auch Betsch, Körperlichkeit im Chat ( 2007 ) 6 ff. 914 Siehe zu den einzelnen Lehrmeinungen Thiele in SbgK § 119 Rz 37.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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