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196 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Es ist allerdings nicht hinreichend verständlich, warum der Ge-
setzgeber iZm dem Abfangen von elektromagnetischer Emission nicht
weiterhin dem Regime des unterschiedlichen Schutzniveaus der anvi-
sierten » Informationsqualität « – Nachrichtenspionage ( § 119 ) oder Da-
tenspionage ( § 119 a ) – treu bleibt. Es kann letztlich aus Sachlichkeits-
erwägungen heraus die Frage nicht abschließend beantwortet werden,
warum gerade Inhaltsdaten, von denen sich ein Unbefugter im Wege
der Rekonstruktion von aufgefangenen elektromagnetischen Wellen
Kenntnis verschaffen will, nicht dem Regelungsmodell des § 119 ent-
sprechend geschĂĽtzt werden.958
6. Unbefugter
Der Täter muss ein Unbefugter sein, weshalb jemand, zu dessen Kennt-
nisnahme die Mitteilung bestimmt ist, nicht als Täter in Betracht
kommt. Als Unbefugter ist aber auch der Inhaber einer Kommunikati-
onsinfrastruktur iZm der Ăśbertragung von Mitteilungen, anderer Per-
sonen zu qualifizieren, sofern die Nachrichten nicht fĂĽr ihn bestimmt
sind.959 Als befugt wird folglich jeder rechtmäßig beteiligte Kommu-
nikationsteilnehmer 960 iSv ( Ab- ) Sender und Empfänger ( n ) zu werten
sein. Greift jemand » befugterweise « auf die Kommunikationsinhalte
zu, der selbst kein Kommunikationspartner ist – wie etwa ein Syste-
madministrator, wenn er im Zuge einer Fehlersuche auf den Inhalt ei-
nes ( nicht für ihn bestimmten ) E-Mails 961 zugreift – so kann unter ge-
wissen Umständen dieser Zugriff befugt erfolgen, weshalb bereits der
objektive Tatbestand ausgeschlossen ist. So weitreichend wie die Be-
fugnis eines Systemadministrators in den Erl offenbar begriffen wird,
darf sie mE in den meisten Fällen bei weitem nicht reichen: » Fallkon-
stellationen, in denen bspw Systemadministratoren befugterweise
( den Inhalt von ) E-Mails analysieren, sind – ohne dass dies ausdrück-
lich 962 gesagt werden müsste – von der Strafbarkeit ausgenommen «.963
958 Mehr dazu zu § 119 a Abs 1 zweiter Deliktsfall.
959 Siehe Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9b; weiters Thiele in SbgK § 119 Rz 43; dazu bereits
auch JAB 959 BlgNR XIII. GP, 25.
960 In diesem Sinne Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 22; vgl weiters ErlRV 1166 BlgNR
XXI. GP, 26.
961 Dazu Thiele in SbgK § 119 Rz 42; vgl auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26.
962 Das » s « wurde vom Autor ergänzt, da es im Original fehlt.
963 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik