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Das materielle Computerstrafrecht
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196 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Es ist allerdings nicht hinreichend verständlich, warum der Ge- setzgeber iZm dem Abfangen von elektromagnetischer Emission nicht weiterhin dem Regime des unterschiedlichen Schutzniveaus der anvi- sierten » Informationsqualität « – Nachrichtenspionage ( § 119 ) oder Da- tenspionage ( § 119 a ) – treu bleibt. Es kann letztlich aus Sachlichkeits- erwägungen heraus die Frage nicht abschließend beantwortet werden, warum gerade Inhaltsdaten, von denen sich ein Unbefugter im Wege der Rekonstruktion von aufgefangenen elektromagnetischen Wellen Kenntnis verschaffen will, nicht dem Regelungsmodell des § 119 ent- sprechend geschützt werden.958 6. Unbefugter Der Täter muss ein Unbefugter sein, weshalb jemand, zu dessen Kennt- nisnahme die Mitteilung bestimmt ist, nicht als Täter in Betracht kommt. Als Unbefugter ist aber auch der Inhaber einer Kommunikati- onsinfrastruktur iZm der Übertragung von Mitteilungen, anderer Per- sonen zu qualifizieren, sofern die Nachrichten nicht für ihn bestimmt sind.959 Als befugt wird folglich jeder rechtmäßig beteiligte Kommu- nikationsteilnehmer 960 iSv ( Ab- ) Sender und Empfänger ( n ) zu werten sein. Greift jemand » befugterweise « auf die Kommunikationsinhalte zu, der selbst kein Kommunikationspartner ist – wie etwa ein Syste- madministrator, wenn er im Zuge einer Fehlersuche auf den Inhalt ei- nes ( nicht für ihn bestimmten ) E-Mails 961 zugreift – so kann unter ge- wissen Umständen dieser Zugriff befugt erfolgen, weshalb bereits der objektive Tatbestand ausgeschlossen ist. So weitreichend wie die Be- fugnis eines Systemadministrators in den Erl offenbar begriffen wird, darf sie mE in den meisten Fällen bei weitem nicht reichen: » Fallkon- stellationen, in denen bspw Systemadministratoren befugterweise ( den Inhalt von ) E-Mails analysieren, sind – ohne dass dies ausdrück- lich 962 gesagt werden müsste – von der Strafbarkeit ausgenommen «.963 958 Mehr dazu zu § 119 a Abs 1 zweiter Deliktsfall. 959 Siehe Lewisch in WK 2 § 119 Rz 9b; weiters Thiele in SbgK § 119 Rz 43; dazu bereits auch JAB 959 BlgNR XIII. GP, 25. 960 In diesem Sinne Leukauf / Steininger, StGB 3 § 119 Rz 22; vgl weiters ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26. 961 Dazu Thiele in SbgK § 119 Rz 42; vgl auch ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26. 962 Das » s « wurde vom Autor ergänzt, da es im Original fehlt. 963 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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