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210 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Denkt man diese Argumentation zu Ende, so muss man zum Er-
gebnis kommen, dass für das Auffangen der Abstrahlung elektromag-
netischer Wellen während einer Kommunikation oder Datenübertra-
gung der hier untersuchte Deliktsfall gar nicht angedacht sein kann. In
der Praxis ist es mE wohl faktisch unmöglich, eine Filterung der Emis-
sionen innerhalb der korrespondierenden, rekonstruierbaren Daten
vorzunehmen, welche sich gerade auf dem Transportweg befunden
haben und welche nicht. Im letzteren Fall wäre nämlich die Bestim-
mung gar nicht anwendbar und im ersteren, was Datenübertragungen
in Funknetzwerken anlangt, schlicht überflüssig, weil ein derartiger
Sachverhalt bereits von § 119 bzw § 119 a Abs 1 Fall 1 erfasst wäre. Sinn-
vollerweise müsste der Tatbestand auf das Auffangen von elektromag-
netischer Abstrahlung » gespeicherter « und nicht am Transport befind-
licher Daten abzielen.1042 Man würde aber in diesem Fall in die Nähe
der » Strafbarkeit von widerrechtlicher Datenreproduktion « durch Ma-
nipulation elektromagnetischer Emission kommen. Bislang war dem
Kernstrafrecht 1043 der » Datenklau « 1044 von abgespeicherten, aber nicht
gerade am EDV-Transport befindlichen Daten fremd. Auffallend ist
aber, dass – würde der Strafgesetzgeber tatsächlich das widerrechtli-
che Reproduzieren von Daten für sich allein genommen bereits un-
ter Strafe stellen wollen – für den hier untersuchten Tatbestand keine
weiteren objektiven Kriterien zur Strafbarkeitseinschränkung vorgese-
hen sind. So verlangt der Tatbestand etwa kein Erfordernis einer be-
sonderen Sicherung der Daten 1045, wie bspw solche, die dem Vorbild
der spezifischen Sicherheitsvorkehrung des § 118 a Abs 1 entsprechen
würde. Zu denken wäre dabei auch an die hier angesprochene TEM-
PEST-Zertifizierung. Der Gesetzgeber könnte zB nur Systeme schüt-
zen, deren Komponenten eine bestimmte TEMPEST-Klassifizierung
ding electromagnetic emissions from a computer system carrying such computer
data. A Party may require that the offence be committed with dishonest intent, or
in relation to a computer system that is connected to another computer system «.
1042 In diesem Sinn auch Gercke / Brunst, Internetstrafrecht, 72 mwN.
1043 Sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, könnte ggf § 51 DSG 2000 zur
Anwendung gelangen.
1044 Der umgangssprachlich in diesem Zusammenhang oft gebraucht Begriff des » Da-
tendiebstahls « ist nach der Strafrechtsterminologie nicht korrekt, da es für ei-
nen » Diebstahl « nach § 127 an der » Körperlichkeit « des Tatobjekts ( arg » fremde
bewegliche Sache « ) mangelt, aber auch beim Kopieren von Daten keine » Vermö-
gensverschiebung « stattfindet.
1045 Siehe auch Thiele in SbgK § 119 a Rz 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik