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Das materielle Computerstrafrecht
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210 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Denkt man diese Argumentation zu Ende, so muss man zum Er- gebnis kommen, dass für das Auffangen der Abstrahlung elektromag- netischer Wellen während einer Kommunikation oder Datenübertra- gung der hier untersuchte Deliktsfall gar nicht angedacht sein kann. In der Praxis ist es mE wohl faktisch unmöglich, eine Filterung der Emis- sionen innerhalb der korrespondierenden, rekonstruierbaren Daten vorzunehmen, welche sich gerade auf dem Transportweg befunden haben und welche nicht. Im letzteren Fall wäre nämlich die Bestim- mung gar nicht anwendbar und im ersteren, was Datenübertragungen in Funknetzwerken anlangt, schlicht überflüssig, weil ein derartiger Sachverhalt bereits von § 119 bzw § 119 a Abs 1 Fall 1 erfasst wäre. Sinn- vollerweise müsste der Tatbestand auf das Auffangen von elektromag- netischer Abstrahlung » gespeicherter « und nicht am Transport befind- licher Daten abzielen.1042 Man würde aber in diesem Fall in die Nähe der » Strafbarkeit von widerrechtlicher Datenreproduktion « durch Ma- nipulation elektromagnetischer Emission kommen. Bislang war dem Kernstrafrecht 1043 der » Datenklau « 1044 von abgespeicherten, aber nicht gerade am EDV-Transport befindlichen Daten fremd. Auffallend ist aber, dass – würde der Strafgesetzgeber tatsächlich das widerrechtli- che Reproduzieren von Daten für sich allein genommen bereits un- ter Strafe stellen wollen – für den hier untersuchten Tatbestand keine weiteren objektiven Kriterien zur Strafbarkeitseinschränkung vorgese- hen sind. So verlangt der Tatbestand etwa kein Erfordernis einer be- sonderen Sicherung der Daten 1045, wie bspw solche, die dem Vorbild der spezifischen Sicherheitsvorkehrung des § 118 a Abs 1 entsprechen würde. Zu denken wäre dabei auch an die hier angesprochene TEM- PEST-Zertifizierung. Der Gesetzgeber könnte zB nur Systeme schüt- zen, deren Komponenten eine bestimmte TEMPEST-Klassifizierung ding electromagnetic emissions from a computer system carrying such computer data. A Party may require that the offence be committed with dishonest intent, or in relation to a computer system that is connected to another computer system «. 1042 In diesem Sinn auch Gercke / Brunst, Internetstrafrecht, 72 mwN. 1043 Sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, könnte ggf § 51 DSG 2000 zur Anwendung gelangen. 1044 Der umgangssprachlich in diesem Zusammenhang oft gebraucht Begriff des » Da- tendiebstahls « ist nach der Strafrechtsterminologie nicht korrekt, da es für ei- nen » Diebstahl « nach § 127 an der » Körperlichkeit « des Tatobjekts ( arg » fremde bewegliche Sache « ) mangelt, aber auch beim Kopieren von Daten keine » Vermö- gensverschiebung « stattfindet. 1045 Siehe auch Thiele in SbgK § 119 a Rz 29.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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