Page - 211 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 211 -
Text of the Page - 211 -
211
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
der Emissions-Abschirmung besitzen. Wer also den Schutz des Tat-
bestandes des Auffangens elektromagnetischer Abstrahlung für sein
Computersystem in Anspruch nehmen will, müsste Geräte einer ent-
sprechenden Abschirmklasse verwenden. Im rechtspolitischen Ver-
gleich zur Strafbarkeit nach § 118 a Abs 1 wäre nämlich nicht zu verste-
hen, warum der widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem, um
sich Kenntnis von Daten zu verschaffen, lediglich unter der objektiven
Strafbarkeitseinschränkung der » Überwindung einer spezifischen Si-
cherheitsvorkehrung « strafbar ist, während das bloße Auffangen von
elektromagnetischer Abstrahlung, um Daten daraus zu rekonstruieren,
bereits ohne das Vorhandensein einer solchen Vorkehrung den objek-
tiven Tatbestand des § 119 a Abs 1 zweiten DF bereits erfüllt. Obwohl
lediglich für Art 2 CCC ( umgesetzt in § 118 a ) ein Erfordernis der Über-
windung von Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen ist, wäre es mE an-
gebracht, adäquate Tatbestandsvoraussetzungen auch in diesem spe-
ziellen Deliktsfall zu schaffen.1046 Beide Delikte schützen faktisch die
Vertraulichkeit von » gespeicherten « Daten.1047 » Datenübertragungen «
in Funknetzwerken fallen nämlich – wie Reindl-Krauskopf zutreffend
anmerkt 1048 – nicht unter den Begriff » Abstrahlung « und werden von
§ 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 Fall 1 abschließend erfasst. § 119 a Abs 1 Fall
2 rückt daher näher an den » Widerrechtlichen Zugriff auf ein Compu-
tersystem « ( § 118 a ) als an die Bestimmungen über die Verletzung des
Telekommunikations- ( § 119 ) bzw Übertragungsgeheimnisses ( § 119 a
Abs 1 Fall 1 ).
Aus diesem systematischen Verständnis heraus sollte aber, gerade
um, wie vorgeschlagen 1049, eine Überkriminalisierung zu vermeiden,
auf die Verwendung » technischer Mittel « abgestellt werden.
Allerdings darf bei diesen Betrachtungen nicht übersehen werden,
dass der Strafgesetzgeber auch für den hier untersuchten Deliktsfall
» übermittelte Daten « als Schutzobjekt vorsieht, was sich aus der Defi-
nition des erweiterten Vorsatzes des subjektiven Tatbestandes in § 119 a
Abs 1 ergibt, der für beide Deliktsfälle gleichermaßen maßgeblich
ist.1050 Daher sind wiederum nur solche Daten geschützt, die sich ge-
1046 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; weiters Art 2 CCC iVm ER ( ETS 185 ) Pkt 50.
1047 Dazu auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 181.
1048 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10.
1049 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 53.
1050 Siehe dazu Thiele in SbgK § 119 a Rz 34; auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 12;
weiters Seling, Privatsphäre, 159.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik