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Das materielle Computerstrafrecht
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211 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ der Emissions-Abschirmung besitzen. Wer also den Schutz des Tat- bestandes des Auffangens elektromagnetischer Abstrahlung für sein Computersystem in Anspruch nehmen will, müsste Geräte einer ent- sprechenden Abschirmklasse verwenden. Im rechtspolitischen Ver- gleich zur Strafbarkeit nach § 118 a Abs 1 wäre nämlich nicht zu verste- hen, warum der widerrechtliche Zugriff auf ein Computersystem, um sich Kenntnis von Daten zu verschaffen, lediglich unter der objektiven Strafbarkeitseinschränkung der » Überwindung einer spezifischen Si- cherheitsvorkehrung « strafbar ist, während das bloße Auffangen von elektromagnetischer Abstrahlung, um Daten daraus zu rekonstruieren, bereits ohne das Vorhandensein einer solchen Vorkehrung den objek- tiven Tatbestand des § 119 a Abs 1 zweiten DF bereits erfüllt. Obwohl lediglich für Art 2 CCC ( umgesetzt in § 118 a ) ein Erfordernis der Über- windung von Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen ist, wäre es mE an- gebracht, adäquate Tatbestandsvoraussetzungen auch in diesem spe- ziellen Deliktsfall zu schaffen.1046 Beide Delikte schützen faktisch die Vertraulichkeit von » gespeicherten « Daten.1047 » Datenübertragungen « in Funknetzwerken fallen nämlich – wie Reindl-Krauskopf zutreffend anmerkt 1048 – nicht unter den Begriff » Abstrahlung « und werden von § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 Fall 1 abschließend erfasst. § 119 a Abs 1 Fall 2 rückt daher näher an den » Widerrechtlichen Zugriff auf ein Compu- tersystem « ( § 118 a ) als an die Bestimmungen über die Verletzung des Telekommunikations- ( § 119 ) bzw Übertragungsgeheimnisses ( § 119 a Abs 1 Fall 1 ). Aus diesem systematischen Verständnis heraus sollte aber, gerade um, wie vorgeschlagen 1049, eine Überkriminalisierung zu vermeiden, auf die Verwendung » technischer Mittel « abgestellt werden. Allerdings darf bei diesen Betrachtungen nicht übersehen werden, dass der Strafgesetzgeber auch für den hier untersuchten Deliktsfall » übermittelte Daten « als Schutzobjekt vorsieht, was sich aus der Defi- nition des erweiterten Vorsatzes des subjektiven Tatbestandes in § 119 a Abs 1 ergibt, der für beide Deliktsfälle gleichermaßen maßgeblich ist.1050 Daher sind wiederum nur solche Daten geschützt, die sich ge- 1046 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 26; weiters Art 2 CCC iVm ER ( ETS 185 ) Pkt 50. 1047 Dazu auch Hinterhofer, Geheimnisschutz, 181. 1048 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 10. 1049 Vgl ER ( ETS 185 ) Pkt 53. 1050 Siehe dazu Thiele in SbgK § 119 a Rz 34; auch Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 12; weiters Seling, Privatsphäre, 159.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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