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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
1. Rekonstruierbare Daten und Nachrichten sollten ihrem unter-
schiedlichen Schutzniveau entsprechend kriminalpolitisch tat-
sächlich angemessen Berücksichtigung finden.
Genau aus diesem Grund ist es nämlich nach der geltenden Fassung
des § 119 a Abs 1 nicht zu verstehen, warum der Gesetzgeber beim
Abfangen der Abstrahlung nicht weiterhin dem Regime des unter-
schiedlichen Schutzniveaus im Bereich der Nachrichtenspionage
( § 119 ) und Datenspionage ( § 119 a ) treu bleibt. Warum soll der In-
halt einer Nachricht, von dem sich ein Unbefugter im Wege der Re-
konstruktion aufgefangener elektromagnetischer Wellen Kenntnis
verschaffen will, nicht dem Regelungsmodell des § 119 unterliegen ?
2. Die in § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 Fall 1 verlangte, aber in § 119 a
Abs 1 Fall 2 nicht mehr tatbestandlich vorgesehene spezielle Vor-
richtung sollte jedenfalls für dieses neue Delikt entfallen. Eine zu
weitreichende Kriminalisierung müsste durch weitere ( strafbar-
keitseinschränkende ) Merkmale verhindert werden.
3. Durch die Formulierung des geltenden Gesetzeswortlauts in § 119 a
Abs 1 Fall 2 iVm dem diesbezüglichen Telos der CCC 1055 ist klarzustel-
len, dass – wie oben bereits ausgeführt – elektromagnetische Emissi-
onen selbst keine Daten im konventions- bzw StGB-terminologischen
Verständnis sind und auch die Abstrahlung als ein Nebeneffekt elekt-
ronischer Geräte keine geschützte Übertragungsform nach § 119 bzw
§ 119 a Abs 1 Fall 1 darstellt. Eine » Abstrahlung « ist daher keine Über-
tragung iSd Transmissionsmodells 1056 ( Sender, Sendung, Empfänger ),
auf welchem aber der Schutz des Kommunikations- ( § 119 ) und Über-
tragungsgeheimnisses ( § 119 a ) grundsätzlich beruht.
Aus diesem Grund ist auch offensichtlich, dass für den gegenständ-
lichen Untersuchungsgegenstand ( § 119 a Abs 1 Fall 2 ) ein vom Te-
lekommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis verschiedenes
Rechtsgut geschützt sein muss. Zu denken wäre hier jedenfalls an
die weitgefasste » Privatsphäre «.
4. Gerade für diesen DF wäre es daher angebracht, nicht auf » übermit-
telte « Daten abzustellen. Einerseits, weil sich in Anbetracht eines
Rechtsguts » Privatsphäre « ( und nicht » Übertragungsgeheimnis « )
der Schutzbereich als viel zu eng darstellen würde. Andererseits
1055 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 57.
1056 Vgl etwa Reisinger, Rechtsinformatik, 126 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik