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Das materielle Computerstrafrecht
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213 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 1. Rekonstruierbare Daten und Nachrichten sollten ihrem unter- schiedlichen Schutzniveau entsprechend kriminalpolitisch tat- sächlich angemessen Berücksichtigung finden. Genau aus diesem Grund ist es nämlich nach der geltenden Fassung des § 119 a Abs 1 nicht zu verstehen, warum der Gesetzgeber beim Abfangen der Abstrahlung nicht weiterhin dem Regime des unter- schiedlichen Schutzniveaus im Bereich der Nachrichtenspionage ( § 119 ) und Datenspionage ( § 119 a ) treu bleibt. Warum soll der In- halt einer Nachricht, von dem sich ein Unbefugter im Wege der Re- konstruktion aufgefangener elektromagnetischer Wellen Kenntnis verschaffen will, nicht dem Regelungsmodell des § 119 unterliegen ? 2. Die in § 119 Abs 1 und § 119 a Abs 1 Fall 1 verlangte, aber in § 119 a Abs 1 Fall 2 nicht mehr tatbestandlich vorgesehene spezielle Vor- richtung sollte jedenfalls für dieses neue Delikt entfallen. Eine zu weitreichende Kriminalisierung müsste durch weitere ( strafbar- keitseinschränkende ) Merkmale verhindert werden. 3. Durch die Formulierung des geltenden Gesetzeswortlauts in § 119 a Abs 1 Fall 2 iVm dem diesbezüglichen Telos der CCC 1055 ist klarzustel- len, dass – wie oben bereits ausgeführt – elektromagnetische Emissi- onen selbst keine Daten im konventions- bzw StGB-terminologischen Verständnis sind und auch die Abstrahlung als ein Nebeneffekt elekt- ronischer Geräte keine geschützte Übertragungsform nach § 119 bzw § 119 a Abs 1 Fall 1 darstellt. Eine » Abstrahlung « ist daher keine Über- tragung iSd Transmissionsmodells 1056 ( Sender, Sendung, Empfänger ), auf welchem aber der Schutz des Kommunikations- ( § 119 ) und Über- tragungsgeheimnisses ( § 119 a ) grundsätzlich beruht. Aus diesem Grund ist auch offensichtlich, dass für den gegenständ- lichen Untersuchungsgegenstand ( § 119 a Abs 1 Fall 2 ) ein vom Te- lekommunikations- bzw Übertragungsgeheimnis verschiedenes Rechtsgut geschützt sein muss. Zu denken wäre hier jedenfalls an die weitgefasste » Privatsphäre «. 4. Gerade für diesen DF wäre es daher angebracht, nicht auf » übermit- telte « Daten abzustellen. Einerseits, weil sich in Anbetracht eines Rechtsguts » Privatsphäre « ( und nicht » Übertragungsgeheimnis « ) der Schutzbereich als viel zu eng darstellen würde. Andererseits 1055 Siehe ER ( ETS 185 ) Pkt 57. 1056 Vgl etwa Reisinger, Rechtsinformatik, 126 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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