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Das materielle Computerstrafrecht
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214 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ liefern weder die CCC 1057 samt Erl 1058 noch die GMat 1059 Anhalts- punkte dafür, dass es sich iZm dem Auffangen von elektromagneti- scher Abstrahlung überhaupt um gerade am Transportweg befind- liche Daten handeln muss. Vielmehr könnte daher auf » in einem Computersystem verarbeitete « bzw – in Anlehnung an § 126 a Abs 1 – » von automationsunterstützt verarbeiteten, übermittelten oder überlassenen Daten « abgestellt werden. Beide Tatbestandsalternativen stellen schlichte Tätigkeitsdelikte dar, da in beiden Fällen kein tatbestandlicher Erfolg verlangt wird. In § 119 a Abs 1 Fall 1 liegt der Handlungsunwert im » Benützen einer Vorrichtung «, in § 119 a Abs 1 Fall 2 im » Auffangen elektromagnetischer Abstrahlung «. 6. Subjektive Tatseite In beiden Deliktsfällen des § 119 a Abs 1 ist als strafbarkeitseinschrän- kender Ausgleich für den weiten objektiven Tatbestand auf der sub- jektiven Seite neben dem Tatbildvorsatz – im Gegensatz zu § 119 – eine mehrfache kumulativ vorliegende Absicht gefordert, wie sie bereits bei § 118 a Abs 1 1060 formuliert wurde. Der Täter muss daher im Zeitpunkt der Handlungsvornahme ne- ben dem Tatbildvorsatz im Mindeststärkegrad eines dolus eventua- lis eine doppelte Absicht 1061 ( hier: Datenspionageabsicht und Gewinn- bzw Schädigungsabsicht ) iSd § 5 Abs 2 aufweisen, nämlich: 1057 Siehe etwa Art 3 CCC, indem zwar zum Ausdruck gebracht wird, dass die elek- tromagnetische Emission von nicht-öffentlichen Übertragungen von Compu- terdaten zu oder von einem Computersystem bzw innerhalb eines solchen als mitumfasst betrachtet wird, doch bezieht sich der diesbezügliche sprachliche Einschluss » including electromagnetic emissions from a computer system carry- ing such computer data «, generell auf Computerdaten und nicht nur auf solche, die gerade übermittelt werden. 1058 Siehe etwa ER ( ETS 185 ) Pkt 57. 1059 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 27. 1060 Siehe oben. 1061 Siehe zur entsprechenden Begründung der hier vertretenen » doppelten Absicht « S 107; weiters – allerdings unbegründet – für eine doppelte Absicht: Bertel / Schwaig- hofer, BT I 12 § 119 a Rz 3; Köck, Wirtschaftsstrafrecht 2, 114 f; wohl auch Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 729 ); Eder-Rieder, Wirtschaftsstrafrecht 3, 202; Bergauer in BMJ, 35. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 27 ( 35 ); für eine dreifache Absicht ( iS einer Datenspionageabsicht, einer Datenverwendungsabsicht und einer Gewinn- bzw Schädigungsabsicht ): Thiele in SbgK § 119 a Rz 32 ff; Seling, Privatsphäre, 158 f; Reindl- Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 32; Reindl-Krauskopf in WK 2 § 119 a Rz 8 f und 11.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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