Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 219 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 219 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 219 -

Image of the Page - 219 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 219 -

219 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die begriffliche Unterscheidung ist jedenfalls dann relevant, wenn der Täter zwar das gegenständliche Tatobjekt, nämlich » Nachricht « 1085, zB aufgezeichnet, sich sein Vorsatz aber lediglich auf das Verschaffen äußerer Rahmendaten dieser Nachricht, wie zB der IP-Adresse des Absenders, und nicht auf den » Inhalt der Nachricht « 1086 bezieht. Der objektive Tatbestand und auch der allgemeine Tatbildvorsatz auf die objektiven Tatbestandsmerkmale ist zwar erfüllt, doch liegt der erwei- terte Vorsatz ( hier: Absicht sich vom Inhalt einer Nachricht Kenntnis zu verschaffen ) nicht vor. Der Täter muss es daher auf den » Inhalt « ei- ner Nachricht ( den Gedankeninhalt ) abgesehen haben. Gleichwohl würde in unserem Beispielsfall auch § 119 a Abs 1 Fall 1, der grundsätzlich jede Form und ( jeden Inhalt ) von Daten iSd § 74 Abs 2 schützt, nicht greifen, sofern der Täter keine Vorrichtung verwen- det. Soweit § 119 a Abs 1 Fall 1 nicht anzuwenden ist, gibt es folglich kei- nen strafrechtlichen Schutz für das Aufzeichnen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer Nachricht, wenn sich der erweiterte Vor- satz dabei lediglich auf dieser Nachricht anhaftende Verkehrsdaten be- zieht. Man müsste daher genauer von einer » Inhaltsdatenspionageab- sicht « 1087 ( bezüglich einer Nachricht ) sprechen. Dem Täter muss es auf den Informationswert des Nachrichteninhalts ankommen, und nicht auf Verarbeitungsdaten oder die technische Repräsentation. 2. Telekommunikation § 120 Abs 2 a erfasst nur solche Nachrichten, die im Wege einer Tele- kommunikation übermittelt werden. Zur Übertragungsform » im Wege einer Telekommunikation « kann sinngemäß auf das oben zu § 119 Gesagte verwiesen werden. Wesentlich ist, dass eine » Telekommuni- kation als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, 1085 Damit ist die » technische Übertragungsform « der Mitteilung gemeint, die über die tatsächliche Mitteilung hinaus, noch weitere Daten beinhalten kann ( wie Ab- sender- und Empfängeradressen usw ). 1086 Gemeint ist die Mitteilung selbst, die dem Empfänger zugehen soll. 1087 Insoweit ist auch die » Nachrichtenspionageabsicht « nicht ganz exakt bei Hinter- hofer, Geheimnisschutz, 173 bzw die » Datenspionageabsicht « bei Lewisch / Reindl- Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31 f.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht