Page - 219 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 219 -
Text of the Page - 219 -
219
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Die begriffliche Unterscheidung ist jedenfalls dann relevant, wenn
der Täter zwar das gegenständliche Tatobjekt, nämlich » Nachricht « 1085,
zB aufgezeichnet, sich sein Vorsatz aber lediglich auf das Verschaffen
äußerer Rahmendaten dieser Nachricht, wie zB der IP-Adresse des
Absenders, und nicht auf den » Inhalt der Nachricht « 1086 bezieht. Der
objektive Tatbestand und auch der allgemeine Tatbildvorsatz auf die
objektiven Tatbestandsmerkmale ist zwar erfüllt, doch liegt der erwei-
terte Vorsatz ( hier: Absicht sich vom Inhalt einer Nachricht Kenntnis
zu verschaffen ) nicht vor. Der Täter muss es daher auf den » Inhalt « ei-
ner Nachricht ( den Gedankeninhalt ) abgesehen haben.
Gleichwohl würde in unserem Beispielsfall auch § 119 a Abs 1 Fall
1, der grundsätzlich jede Form und ( jeden Inhalt ) von Daten iSd § 74
Abs 2 schützt, nicht greifen, sofern der Täter keine Vorrichtung verwen-
det. Soweit § 119 a Abs 1 Fall 1 nicht anzuwenden ist, gibt es folglich kei-
nen strafrechtlichen Schutz für das Aufzeichnen, Zugänglichmachen
oder Veröffentlichen einer Nachricht, wenn sich der erweiterte Vor-
satz dabei lediglich auf dieser Nachricht anhaftende Verkehrsdaten be-
zieht. Man müsste daher genauer von einer » Inhaltsdatenspionageab-
sicht « 1087 ( bezüglich einer Nachricht ) sprechen. Dem Täter muss es auf
den Informationswert des Nachrichteninhalts ankommen, und nicht
auf Verarbeitungsdaten oder die technische Repräsentation.
2. Telekommunikation
§ 120 Abs 2 a erfasst nur solche Nachrichten, die im Wege einer Tele-
kommunikation übermittelt werden. Zur Übertragungsform » im Wege
einer Telekommunikation « kann sinngemäß auf das oben zu § 119
Gesagte verwiesen werden. Wesentlich ist, dass eine » Telekommuni-
kation als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und
Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen,
1085 Damit ist die » technische Übertragungsform « der Mitteilung gemeint, die über
die tatsächliche Mitteilung hinaus, noch weitere Daten beinhalten kann ( wie Ab-
sender- und Empfängeradressen usw ).
1086 Gemeint ist die Mitteilung selbst, die dem Empfänger zugehen soll.
1087 Insoweit ist auch die » Nachrichtenspionageabsicht « nicht ganz exakt bei Hinter-
hofer, Geheimnisschutz, 173 bzw die » Datenspionageabsicht « bei Lewisch / Reindl-
Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31 f.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik