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Das materielle Computerstrafrecht
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219 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Die begriffliche Unterscheidung ist jedenfalls dann relevant, wenn der Täter zwar das gegenständliche Tatobjekt, nämlich » Nachricht « 1085, zB aufgezeichnet, sich sein Vorsatz aber lediglich auf das Verschaffen äußerer Rahmendaten dieser Nachricht, wie zB der IP-Adresse des Absenders, und nicht auf den » Inhalt der Nachricht « 1086 bezieht. Der objektive Tatbestand und auch der allgemeine Tatbildvorsatz auf die objektiven Tatbestandsmerkmale ist zwar erfüllt, doch liegt der erwei- terte Vorsatz ( hier: Absicht sich vom Inhalt einer Nachricht Kenntnis zu verschaffen ) nicht vor. Der Täter muss es daher auf den » Inhalt « ei- ner Nachricht ( den Gedankeninhalt ) abgesehen haben. Gleichwohl würde in unserem Beispielsfall auch § 119 a Abs 1 Fall 1, der grundsätzlich jede Form und ( jeden Inhalt ) von Daten iSd § 74 Abs 2 schützt, nicht greifen, sofern der Täter keine Vorrichtung verwen- det. Soweit § 119 a Abs 1 Fall 1 nicht anzuwenden ist, gibt es folglich kei- nen strafrechtlichen Schutz für das Aufzeichnen, Zugänglichmachen oder Veröffentlichen einer Nachricht, wenn sich der erweiterte Vor- satz dabei lediglich auf dieser Nachricht anhaftende Verkehrsdaten be- zieht. Man müsste daher genauer von einer » Inhaltsdatenspionageab- sicht « 1087 ( bezüglich einer Nachricht ) sprechen. Dem Täter muss es auf den Informationswert des Nachrichteninhalts ankommen, und nicht auf Verarbeitungsdaten oder die technische Repräsentation. 2. Telekommunikation § 120 Abs 2 a erfasst nur solche Nachrichten, die im Wege einer Tele- kommunikation übermittelt werden. Zur Übertragungsform » im Wege einer Telekommunikation « kann sinngemäß auf das oben zu § 119 Gesagte verwiesen werden. Wesentlich ist, dass eine » Telekommuni- kation als technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, 1085 Damit ist die » technische Übertragungsform « der Mitteilung gemeint, die über die tatsächliche Mitteilung hinaus, noch weitere Daten beinhalten kann ( wie Ab- sender- und Empfängeradressen usw ). 1086 Gemeint ist die Mitteilung selbst, die dem Empfänger zugehen soll. 1087 Insoweit ist auch die » Nachrichtenspionageabsicht « nicht ganz exakt bei Hinter- hofer, Geheimnisschutz, 173 bzw die » Datenspionageabsicht « bei Lewisch / Reindl- Krauskopf in WK 2 § 120 Rz 31 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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