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224 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Der Täter muss in den Fällen des einem anderen bzw einem Dritten
Zugänglichmachens, die Nachricht 1113 einem » konkreten Dritten « 1114 –
der selbst ein Unbefugter sein muss – aktiv weitergeben ( iS einer » In-
dividualkommunikation « 1115 ). Darin indiziert » einem anderen «, dass
es sich jedenfalls um einen anderen Menschen handeln muss, dem
die Nachricht zugänglich gemacht wird. Nach den GMat wird darun-
ter eine Handlung verstanden, die » einem anderen – auf welche Art
auch immer – die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft «.1116 Be-
merkenswerterweise führt er dafür als Beispiel ein » Bild auf einer In-
ternet-Homepage « an, was aufgrund des unbestimmten Adressaten-
kreises und der sukzessiven Wahrnehmbarkeit fĂĽr eine unbestimmte
Anzahl von Betrachtern 1117 wohl gerade ein Paradebeispiel einer Veröf-
fentlichung darstellt.1118
Der sprachliche Ausdruck » einem « ist wiederum nicht als Zahlwort,
sondern als ( unbestimmter ) Artikel zu verstehen und weist daraufhin,
dass es sich um einen » konkreten « Empfänger handeln muss ( empfän-
gerorientiert ). Ohne diesen Artikel käme man in den Konflikt mit dem
Plural, der durch » anderen zugänglich machen « angezeigt wäre und
die Einzelperson ausschlieĂźen wĂĽrde.
Rechtspolitisch lieĂźe sich argumentieren, dass wenn schon das
Weiterleiten an einen Dritten strafbar sein soll, dann erst recht, wenn
die Nachricht an mehrere konkrete Empfänger verbreitet wird.1119 In
einem solchen Fall liegt ein Zugänglichmachen in gleichartiger Ideal-
konkurrenz 1120 vor, das nach oben hin aber mit dem Richtwert fĂĽr eine
» öffentliche Begehung « nach § 69 begrenzt wird. Wird daher die Nach-
richt 5 Empfängern uno actu zugänglich gemacht, wird § 120 Abs 2 a
fĂĽnf Mal in echter gleichartiger Idealkonkurrenz verwirklicht. Wird
1113 Im hier interessierenden Zusammenhang iSd § 120 Abs 2 a.
1114 Im Sinne von einer » bestimmten Person «.
1115 Zur Begrifflichkeit siehe auch Gaderer in Kucsko, urheber.recht § 18 a Pkt 4.1
( Stand Dezember 2007 ).
1116 Vgl ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8.
1117 Und daher auch iSd § 69 für mehr als 10 Personen wahrnehmbar ist ( anschlie-
Ăźend gleich mehr dazu ).
1118 Siehe ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8.
1119 Man beachte allerdings das Analogieverbot zu Lasten des Täters im Strafrecht,
das auch jede Art der Lückenschließung, etwa durch Größenschluss, erfasst ( vgl
statt vieler Fuchs, AT I 8, Rz 4 / 26 ).
1120 Die ältere Lehre sprach von » verstärkter Tatbestandsmäßigkeit « vgl etwa Ratz in
WK 2 Vorbem §§ 28–31 Rz 17 ( Stand Oktober 2011 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik