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Das materielle Computerstrafrecht
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224 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Der Täter muss in den Fällen des einem anderen bzw einem Dritten Zugänglichmachens, die Nachricht 1113 einem » konkreten Dritten « 1114 – der selbst ein Unbefugter sein muss – aktiv weitergeben ( iS einer » In- dividualkommunikation « 1115 ). Darin indiziert » einem anderen «, dass es sich jedenfalls um einen anderen Menschen handeln muss, dem die Nachricht zugänglich gemacht wird. Nach den GMat wird darun- ter eine Handlung verstanden, die » einem anderen – auf welche Art auch immer – die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft «.1116 Be- merkenswerterweise führt er dafür als Beispiel ein » Bild auf einer In- ternet-Homepage « an, was aufgrund des unbestimmten Adressaten- kreises und der sukzessiven Wahrnehmbarkeit für eine unbestimmte Anzahl von Betrachtern 1117 wohl gerade ein Paradebeispiel einer Veröf- fentlichung darstellt.1118 Der sprachliche Ausdruck » einem « ist wiederum nicht als Zahlwort, sondern als ( unbestimmter ) Artikel zu verstehen und weist daraufhin, dass es sich um einen » konkreten « Empfänger handeln muss ( empfän- gerorientiert ). Ohne diesen Artikel käme man in den Konflikt mit dem Plural, der durch » anderen zugänglich machen « angezeigt wäre und die Einzelperson ausschließen würde. Rechtspolitisch ließe sich argumentieren, dass wenn schon das Weiterleiten an einen Dritten strafbar sein soll, dann erst recht, wenn die Nachricht an mehrere konkrete Empfänger verbreitet wird.1119 In einem solchen Fall liegt ein Zugänglichmachen in gleichartiger Ideal- konkurrenz 1120 vor, das nach oben hin aber mit dem Richtwert für eine » öffentliche Begehung « nach § 69 begrenzt wird. Wird daher die Nach- richt 5 Empfängern uno actu zugänglich gemacht, wird § 120 Abs 2 a fünf Mal in echter gleichartiger Idealkonkurrenz verwirklicht. Wird 1113 Im hier interessierenden Zusammenhang iSd § 120 Abs 2 a. 1114 Im Sinne von einer » bestimmten Person «. 1115 Zur Begrifflichkeit siehe auch Gaderer in Kucsko, urheber.recht § 18 a Pkt 4.1 ( Stand Dezember 2007 ). 1116 Vgl ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8. 1117 Und daher auch iSd § 69 für mehr als 10 Personen wahrnehmbar ist ( anschlie- ßend gleich mehr dazu ). 1118 Siehe ErlME 82 / ME XXIV. GP, 8. 1119 Man beachte allerdings das Analogieverbot zu Lasten des Täters im Strafrecht, das auch jede Art der Lückenschließung, etwa durch Größenschluss, erfasst ( vgl statt vieler Fuchs, AT I 8, Rz 4 / 26 ). 1120 Die ältere Lehre sprach von » verstärkter Tatbestandsmäßigkeit « vgl etwa Ratz in WK 2 Vorbem §§ 28–31 Rz 17 ( Stand Oktober 2011 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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