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226 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
chen via E-Mail dadurch unterscheidet, dass letztere Ăśbermittlungsart
empfängerorientiert ist.1126
Die explizit genannte Tathandlung der Veröffentlichung ist als Er-
gänzung der zweiten Begehungsweise zu verstehen. Unklar ist, ob da-
bei die » Bestimmtheit « der Empfänger bzw des Empfängerkreises eine
Subsumtion unter das » Veröffentlichen « verhindern würde.
Ist nämlich der Täter zB selbst berechtigter Nutzer eines firmenin-
ternen Netzwerks ( Intranet ), das zB 300 namentlich bekannte bzw iden-
tifizierbare Mitarbeiter nutzen, so sind sowohl der Umfang des Perso-
nenkreises bestimmt als auch die Nutzer eindeutig individualisierbar.
In diesem Fall ist dem LG Klagenfurt zu folgen, das auch betriebsin-
terne Informationsvorgänge, wie etwa Rundschreiben an Mitarbeiter,
als Informationen nach auĂźen beurteilt hat und hierzu feststellte, dass
es keinen Unterschied mache, ob es sich um einen vorausbestimm-
ten Personenkreis handle oder nicht.1127 In Anlehnung an den OGH 1128
wurde näher ausgeführt: » Auch ist die Öffentlichkeit eines Verhaltens
immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mittei-
lung nicht ĂĽber einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen
und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinaus gelangt «.1129
Daraus folgt, dass es für die Beurteilung des » Öffentlichkeitswer-
tes « nicht auf eine tatsächliche Identifizierbarkeit der im Gefahrenra-
dius befindlichen Personen ankommt, sondern darauf, dass es sich le-
diglich um einen größeren Personenkreis handeln muss. Es ist daher
anzunehmen, dass sich das im Schrifttum angetroffene Unbestimmt-
heitserfordernis jedenfalls auf die Anzahl der Personen bezieht. So
versteht dies auch Rauch, wenn er ausführt: » Vom Zugänglichmachen
unterscheidet es [ Anm: das Veröffentlichen ] sich nur durch das We-
sensmerkmal der Mindestpublizität «.1130
Um festzustellen, ab welcher mengenmäßigen Anzahl von Perso-
nen die Schwelle zur Veröffentlichung überschritten wird, liegt es nahe,
Interpretationsanleihe bei anderen Bestimmungen zu nehmen.
1126 Vgl OGH 01. 04. 2008, 11 Os 21 / 08k ( 11 Os 22 / 08 g ) mwN = jusIT 2008 / 82, 175
( Bergauer ).
1127 Vgl LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ).
1128 Vgl OGH 23. 02. 2006, 12 Os 119 / 05z.
1129 Vgl LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ).
1130 Vgl Rauch, » Happy-Slapping « und Paparazzi – Die strafrechtliche Erfassung zweier
ungleicher Phänomene, in Mitgutsch / Wessely ( Hrsg ), Strafrecht Besonderer Teil.
Jahrbuch 2010 ( 2010 ) 89 ( 95 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik