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Das materielle Computerstrafrecht
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226 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ chen via E-Mail dadurch unterscheidet, dass letztere Übermittlungsart empfängerorientiert ist.1126 Die explizit genannte Tathandlung der Veröffentlichung ist als Er- gänzung der zweiten Begehungsweise zu verstehen. Unklar ist, ob da- bei die » Bestimmtheit « der Empfänger bzw des Empfängerkreises eine Subsumtion unter das » Veröffentlichen « verhindern würde. Ist nämlich der Täter zB selbst berechtigter Nutzer eines firmenin- ternen Netzwerks ( Intranet ), das zB 300 namentlich bekannte bzw iden- tifizierbare Mitarbeiter nutzen, so sind sowohl der Umfang des Perso- nenkreises bestimmt als auch die Nutzer eindeutig individualisierbar. In diesem Fall ist dem LG Klagenfurt zu folgen, das auch betriebsin- terne Informationsvorgänge, wie etwa Rundschreiben an Mitarbeiter, als Informationen nach außen beurteilt hat und hierzu feststellte, dass es keinen Unterschied mache, ob es sich um einen vorausbestimm- ten Personenkreis handle oder nicht.1127 In Anlehnung an den OGH 1128 wurde näher ausgeführt: » Auch ist die Öffentlichkeit eines Verhaltens immer dann anzunehmen, wenn keine Gewähr besteht, dass die Mittei- lung nicht über einen relativ kleinen oder zumindest sehr geschlossenen und unter Geheimhaltungspflicht stehenden Kreis hinaus gelangt «.1129 Daraus folgt, dass es für die Beurteilung des » Öffentlichkeitswer- tes « nicht auf eine tatsächliche Identifizierbarkeit der im Gefahrenra- dius befindlichen Personen ankommt, sondern darauf, dass es sich le- diglich um einen größeren Personenkreis handeln muss. Es ist daher anzunehmen, dass sich das im Schrifttum angetroffene Unbestimmt- heitserfordernis jedenfalls auf die Anzahl der Personen bezieht. So versteht dies auch Rauch, wenn er ausführt: » Vom Zugänglichmachen unterscheidet es [ Anm: das Veröffentlichen ] sich nur durch das We- sensmerkmal der Mindestpublizität «.1130 Um festzustellen, ab welcher mengenmäßigen Anzahl von Perso- nen die Schwelle zur Veröffentlichung überschritten wird, liegt es nahe, Interpretationsanleihe bei anderen Bestimmungen zu nehmen. 1126 Vgl OGH 01. 04. 2008, 11 Os 21 / 08k ( 11 Os 22 / 08 g ) mwN = jusIT 2008 / 82, 175 ( Bergauer ). 1127 Vgl LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ). 1128 Vgl OGH 23. 02. 2006, 12 Os 119 / 05z. 1129 Vgl LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ). 1130 Vgl Rauch, » Happy-Slapping « und Paparazzi – Die strafrechtliche Erfassung zweier ungleicher Phänomene, in Mitgutsch / Wessely ( Hrsg ), Strafrecht Besonderer Teil. Jahrbuch 2010 ( 2010 ) 89 ( 95 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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