Page - 233 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 233 -
Text of the Page - 233 -
233
Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
Leitet daher ein berechtigter Empfänger die Nachricht einem Un-
befugten weiter oder veröffentlicht er sie im Internet, so entfällt be-
reits der objektive Tatbestand.
Auch erfasst der Tatbestand nicht das Zugänglichmachen einer für
den Täter nicht bestimmten Nachricht, sofern alle anderen Empfän-
ger, denen er diese Nachricht weiterleitet, Personen sind, fĂĽr die diese
Nachricht ohnehin bestimmt ist.
Beispiel: A erhält irrtümlich ein E-Mail zugestellt, das nicht für ihn
bestimmt ist. A leitet dieses E-Mail dem B weiter, an den jedoch – was A
nicht wusste – die Nachricht tatsächlich adressiert war.
In diesem Fall ist B kein » anderer Unbefugter « iSd Tathandlung
» einem anderen Unbefugten zugänglich machen «, weshalb der Tatbe-
stand nicht erfĂĽllt ist.
Interessant zeigt sich nun derselbe Fall, wenn es sich um eine Nach-
richt handelt, die nicht für den Täter bestimmt ist, aber von diesem
» veröffentlicht « wird. In diesem Beispielsachverhalt kommt es somit
auf eine größere – dem Öffentlichkeitsbegriff gerecht werdende – An-
zahl von Personen an, denen die Nachricht zugänglich gemacht wird.
Das tatbestandliche Erfordernis, dass es sich dabei um » Unbefugte «
handeln mĂĽsse, gibt es bei dieser Alternative nicht. Dies ist aber nur
schlüssig, solange man davon ausgeht, dass es sich beim Veröffentli-
chen eben um einen » unbestimmten « Personenkreis handelt. In ande-
ren Fällen, in denen man ausschließlich auch auf das Erfordernis einer
Mindestpublizität iSd § 69 abstellt, kann es für eine » öffentliche Bege-
hung « unerwünschte Ergebnisse geben.
Beispiel: A erhält irrtümlich ein E-Mail von der Geschäftsführung ei-
nes Unternehmens zugestellt, das nicht fĂĽr ihn bestimmt ist und eine
Anleitung zu Vorgehensweisen für – seiner Meinung nach – dubiose
Machenschaften enthält. A leitet dieses E-Mail uno actu an die 200 Mit-
arbeiter dieses Unternehmens weiter, um sie in Kenntnis dieser Unter-
nehmenspolitik zu setzen. A wusste allerdings nicht, dass die Nach-
richt tatsächlich auch für die Mitarbeiter bestimmt ist bzw war.1153
1153 Man könnte an eine abgeschlossene Benutzergruppe mit etwa 1000 Personen als
Empfänger denken, denen A die Nachricht zugänglich macht, wobei diese Nach-
richt tatsächlich auch – was A nicht weiß – für alle Teilnehmer dieser Benutzer-
gruppe ( ursprĂĽnglich ) bestimmt ist bzw sie diese bereits ggf auch schon erhalten
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik