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Das materielle Computerstrafrecht
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233 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Leitet daher ein berechtigter Empfänger die Nachricht einem Un- befugten weiter oder veröffentlicht er sie im Internet, so entfällt be- reits der objektive Tatbestand. Auch erfasst der Tatbestand nicht das Zugänglichmachen einer für den Täter nicht bestimmten Nachricht, sofern alle anderen Empfän- ger, denen er diese Nachricht weiterleitet, Personen sind, für die diese Nachricht ohnehin bestimmt ist. Beispiel: A erhält irrtümlich ein E-Mail zugestellt, das nicht für ihn bestimmt ist. A leitet dieses E-Mail dem B weiter, an den jedoch – was A nicht wusste – die Nachricht tatsächlich adressiert war. In diesem Fall ist B kein » anderer Unbefugter « iSd Tathandlung » einem anderen Unbefugten zugänglich machen «, weshalb der Tatbe- stand nicht erfüllt ist. Interessant zeigt sich nun derselbe Fall, wenn es sich um eine Nach- richt handelt, die nicht für den Täter bestimmt ist, aber von diesem » veröffentlicht « wird. In diesem Beispielsachverhalt kommt es somit auf eine größere – dem Öffentlichkeitsbegriff gerecht werdende – An- zahl von Personen an, denen die Nachricht zugänglich gemacht wird. Das tatbestandliche Erfordernis, dass es sich dabei um » Unbefugte « handeln müsse, gibt es bei dieser Alternative nicht. Dies ist aber nur schlüssig, solange man davon ausgeht, dass es sich beim Veröffentli- chen eben um einen » unbestimmten « Personenkreis handelt. In ande- ren Fällen, in denen man ausschließlich auch auf das Erfordernis einer Mindestpublizität iSd § 69 abstellt, kann es für eine » öffentliche Bege- hung « unerwünschte Ergebnisse geben. Beispiel: A erhält irrtümlich ein E-Mail von der Geschäftsführung ei- nes Unternehmens zugestellt, das nicht für ihn bestimmt ist und eine Anleitung zu Vorgehensweisen für – seiner Meinung nach – dubiose Machenschaften enthält. A leitet dieses E-Mail uno actu an die 200 Mit- arbeiter dieses Unternehmens weiter, um sie in Kenntnis dieser Unter- nehmenspolitik zu setzen. A wusste allerdings nicht, dass die Nach- richt tatsächlich auch für die Mitarbeiter bestimmt ist bzw war.1153 1153 Man könnte an eine abgeschlossene Benutzergruppe mit etwa 1000 Personen als Empfänger denken, denen A die Nachricht zugänglich macht, wobei diese Nach- richt tatsächlich auch – was A nicht weiß – für alle Teilnehmer dieser Benutzer- gruppe ( ursprünglich ) bestimmt ist bzw sie diese bereits ggf auch schon erhalten
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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