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Das materielle Computerstrafrecht
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252 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ bestimmt das » Überlassen von Daten « als » die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsver- hältnisses ( Z 5 ) «. Daraus lässt sich jedoch für das Strafrecht nicht viel gewinnen, da sämtliche Daten bereits mit ihrem » Input « in das System » verarbeitet « werden bzw sind. So werden Daten mit ihrer Eingabe über die Tasta- tur, mit dem Erfassen mittels anderer digitaler Eingabegeräte ( wie Di- gitalkameras, Scanner usw ) oder mit dem Einlesen über interne und externe Datenträger ins System bereits verarbeitet. Die ergänzende Nennung des Übermittelns oder Überlassens kann daher nur eine klar- stellende Funktion haben, damit unstrittig zum Ausdruck gebracht wird, dass sämtliche Daten erfasst sein sollen, die in einer technischen Formatierung vorliegen, sodass sie elektronisch ( mikroprozessorenge- stützt ) verarbeitet werden ( können ). Insgesamt kann gesagt werden, dass von der Strafnorm sämtliche Computerdaten, also » jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem Computersys- tem geeigneten Form einschließlich eines Programms, das die Ausfüh- rung einer Funktion durch ein Computersystem auslösen kann « 1255, er- fasst sind. Im Gegensatz dazu spielt diese Unterscheidung im Datenschutz- recht aber sehr wohl eine Rolle. Es werden diese Alternativen mit unter- schiedlichen rechtlichen Datenverwendungskriterien verknüpft. Nicht hingegen darf mit dem Tatobjekt des § 126 a der Begriff der » Datenan- wendung « des § 4 Z 7 DSG 2000 in Verbindung gebracht werden. Dar- unter wird nämlich » die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbun- denen Verwendungsschritte ( Z 8 ), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses ( des Zweckes der Datenanwendung ) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen ( automationsun- terstützte Datenanwendung ) « verstanden. Durch den Teilsatz » oder auch nur teilweise automationsunterstützt « werden selbst manuelle Datenverwendungsschritte, die ohne informationstechnologische Un- terstützung verarbeitet werden, noch als automationsunterstützte Da- tenanwendung erachtet. Vielmehr noch legt § 58 DSG 2000 fest, dass auch manuelle Dateien, dh ohne Automationsunterstützung geführte 1255 Art 1 lit b CCC.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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