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252 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
bestimmt das » Überlassen von Daten « als » die Weitergabe von Daten
zwischen Auftraggeber und Dienstleister im Rahmen des Auftragsver-
hältnisses ( Z 5 ) «.
Daraus lässt sich jedoch für das Strafrecht nicht viel gewinnen, da
sämtliche Daten bereits mit ihrem » Input « in das System » verarbeitet «
werden bzw sind. So werden Daten mit ihrer Eingabe über die Tasta-
tur, mit dem Erfassen mittels anderer digitaler Eingabegeräte ( wie Di-
gitalkameras, Scanner usw ) oder mit dem Einlesen über interne und
externe Datenträger ins System bereits verarbeitet. Die ergänzende
Nennung des Übermittelns oder Überlassens kann daher nur eine klar-
stellende Funktion haben, damit unstrittig zum Ausdruck gebracht
wird, dass sämtliche Daten erfasst sein sollen, die in einer technischen
Formatierung vorliegen, sodass sie elektronisch ( mikroprozessorenge-
stützt ) verarbeitet werden ( können ).
Insgesamt kann gesagt werden, dass von der Strafnorm sämtliche
Computerdaten, also » jede Darstellung von Tatsachen, Informationen
oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem Computersys-
tem geeigneten Form einschließlich eines Programms, das die Ausfüh-
rung einer Funktion durch ein Computersystem auslösen kann « 1255, er-
fasst sind.
Im Gegensatz dazu spielt diese Unterscheidung im Datenschutz-
recht aber sehr wohl eine Rolle. Es werden diese Alternativen mit unter-
schiedlichen rechtlichen Datenverwendungskriterien verknüpft. Nicht
hingegen darf mit dem Tatobjekt des § 126 a der Begriff der » Datenan-
wendung « des § 4 Z 7 DSG 2000 in Verbindung gebracht werden. Dar-
unter wird nämlich » die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbun-
denen Verwendungsschritte ( Z 8 ), die zur Erreichung eines inhaltlich
bestimmten Ergebnisses ( des Zweckes der Datenanwendung ) geordnet
sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt,
also maschinell und programmgesteuert, erfolgen ( automationsun-
terstützte Datenanwendung ) « verstanden. Durch den Teilsatz » oder
auch nur teilweise automationsunterstützt « werden selbst manuelle
Datenverwendungsschritte, die ohne informationstechnologische Un-
terstützung verarbeitet werden, noch als automationsunterstützte Da-
tenanwendung erachtet. Vielmehr noch legt § 58 DSG 2000 fest, dass
auch manuelle Dateien, dh ohne Automationsunterstützung geführte
1255 Art 1 lit b CCC.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik