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256 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
darauf an, dass Daten ( einschlieĂźlich Programme ) bezĂĽglich ihres Ver-
mögenswertes ( iS eines Tausch-, Gebrauchs- bzw aber auch Affektions-
werts ) nachteilig verändert werden müssen.1272 Durch die Tathandlung
muss grundsätzlich ein Schaden unmittelbar an den Daten selbst ver-
ursacht worden sein.1273 Es reicht dabei aus, dass der Berechtigte seine
Daten ( zumindest ĂĽber einen nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum
hinweg ) nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann.1274 Mittel-
bare Schäden bleiben außer Betracht.1275
a. Verändern
Unter dem » Verändern « von Daten – wobei Daten im deliktsspezifischen
Zusammenhang und nach dem weiten strafrechtlichen Verständnis so-
wohl Daten, Datensätze und Dateien sowie Computerprogramme sein
können – versteht man einerseits das Hinzufügen von neuen Zeichen,
Datensätzen bzw Inhalten 1276 oder technischen Elementen ( zB interne
Verweisungen 1277 ) zu einer Datei, andererseits aber auch das Entfernen
von Teilinhalten.1278 In beiden Fällen sind Daten substanziell verändert
worden, da ihr Informationswert nunmehr ein abgeänderter ist, was
darauf hinweist, dass diese Tathandlung rein auf » inhaltliche Verän-
derungen « abstellt 1279, wie das Beispiel der sog » Website-Defacements «
zeigt, bei denen Inhalte von Websites öffentlichkeitswirksam verän-
dert werden.1280 Eine solche Interpretation der Tathandlung des » Ver-
änderns « bietet sich schon allein deshalb an, um den Begriff vom allge-
meinen, sozial unschädlichen Bearbeiten von Daten abzugrenzen. In
der Informationstechnologie fĂĽhrt jedes AusfĂĽhren von Programmen
oder Bearbeiten von Dateien zwangsläufig zu » Veränderungen « des Da-
tenbestands bzw der Datenintegrität.1281 Der Tatbestand der Datenbe-
1272 Siehe Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 140; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht
BT I 2 § 126 a Rz 10 f; vgl weiters Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 723 ).
1273 Konkret betrifft dies aber bloß die Tathandlungen des Veränderns, Löschens und
sonst Unbrauchbarmachens.
1274 Siehe etwa idS Leukauf / Steininger, StGB 3 § 126 a Rz 13.
1275 Siehe anstatt vieler Bertel in WK 2 § 126 a Rz 5.
1276 Nicht aber das HinzufĂĽgen neuer Daten selbst, ohne auf bestehende Daten einzu-
wirken.
1277 Vgl auch Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 6.
1278 IdS Triffterer in SbgK § 126 a Rz 66 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1279 So wohl auch Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 18.
1280 Vgl Winterer, Windows, 52 ff.
1281 Vgl auch Schuhr, ZIS 2012, 441 ( 448 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik