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Das materielle Computerstrafrecht
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256 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ darauf an, dass Daten ( einschließlich Programme ) bezüglich ihres Ver- mögenswertes ( iS eines Tausch-, Gebrauchs- bzw aber auch Affektions- werts ) nachteilig verändert werden müssen.1272 Durch die Tathandlung muss grundsätzlich ein Schaden unmittelbar an den Daten selbst ver- ursacht worden sein.1273 Es reicht dabei aus, dass der Berechtigte seine Daten ( zumindest über einen nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum hinweg ) nicht mehr bestimmungsgemäß verwenden kann.1274 Mittel- bare Schäden bleiben außer Betracht.1275 a. Verändern Unter dem » Verändern « von Daten – wobei Daten im deliktsspezifischen Zusammenhang und nach dem weiten strafrechtlichen Verständnis so- wohl Daten, Datensätze und Dateien sowie Computerprogramme sein können – versteht man einerseits das Hinzufügen von neuen Zeichen, Datensätzen bzw Inhalten 1276 oder technischen Elementen ( zB interne Verweisungen 1277 ) zu einer Datei, andererseits aber auch das Entfernen von Teilinhalten.1278 In beiden Fällen sind Daten substanziell verändert worden, da ihr Informationswert nunmehr ein abgeänderter ist, was darauf hinweist, dass diese Tathandlung rein auf » inhaltliche Verän- derungen « abstellt 1279, wie das Beispiel der sog » Website-Defacements « zeigt, bei denen Inhalte von Websites öffentlichkeitswirksam verän- dert werden.1280 Eine solche Interpretation der Tathandlung des » Ver- änderns « bietet sich schon allein deshalb an, um den Begriff vom allge- meinen, sozial unschädlichen Bearbeiten von Daten abzugrenzen. In der Informationstechnologie führt jedes Ausführen von Programmen oder Bearbeiten von Dateien zwangsläufig zu » Veränderungen « des Da- tenbestands bzw der Datenintegrität.1281 Der Tatbestand der Datenbe- 1272 Siehe Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 140; weiters Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 10 f; vgl weiters Schmölzer, ZStW 2011 / 123, 709 ( 723 ). 1273 Konkret betrifft dies aber bloß die Tathandlungen des Veränderns, Löschens und sonst Unbrauchbarmachens. 1274 Siehe etwa idS Leukauf / Steininger, StGB 3 § 126 a Rz 13. 1275 Siehe anstatt vieler Bertel in WK 2 § 126 a Rz 5. 1276 Nicht aber das Hinzufügen neuer Daten selbst, ohne auf bestehende Daten einzu- wirken. 1277 Vgl auch Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 6. 1278 IdS Triffterer in SbgK § 126 a Rz 66 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1279 So wohl auch Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 18. 1280 Vgl Winterer, Windows, 52 ff. 1281 Vgl auch Schuhr, ZIS 2012, 441 ( 448 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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