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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
schädigung kann daher kein Verbot solcher sozial adäquater Verhal-
tensweisen normieren, sondern ausschlieĂźlich eines fĂĽr nachteilige 1282
( negative 1283 ) Manipulationen. Dies lässt sich aber für § 126 a Abs 1 auch
aus dem Erfordernis eines ( unmittelbaren ) Schadens ableiten, wes-
halb nur Verhaltensweisen mit schädigendem Charakter von den be-
schriebenen Tathandlungen erfasst sein können.
Nicht angebracht ist mE die von Triffterer idZ verwendete Wendung
» also die Fälschung einer Datei bzw eines Programms «.1284 Dies ist irre-
führend, da eine » Fälschung « prinzipiell das originäre Herstellen neuer
Daten indiziert 1285, was in unserem Fall aber keine tatbestandsmäßige
Handlung darstellt, solange durch das HinzufĂĽgen neuer Daten keine
bestehenden Datensätze beeinträchtigt werden. Von einem » Verfäl-
schen « könnte hingegen schon gesprochen werden, da dabei der Inhalt
von ursprünglich echten Daten nachträglich geändert wird.1286
Eine Veränderung von Daten iSd § 126 a Abs 1 muss stets einen ne-
gativen ( vermögenswerten ) Charakter aufweisen und sich unmittelbar
an bereits vorhandenen Daten auswirken. Sie kann nur in automati-
onsunterstützter Form durchgeführt werden. Durch die Veränderung
muss die Gebrauchsfähigkeit dieser Daten derart beeinträchtigt wer-
den, dass sie fĂĽr den Berechtigten faktisch unbrauchbar sind. Dies er-
gibt sich bereits aus der Wortinterpretation iZm der Auffangtathand-
lung des » Sonst «-Unbrauchbarmachens. Das Verändern und Löschen
sind nämlich Beispielsfälle des Unbrauchbarmachens.1287 Wobei das
sonstige Unbrauchbarmachen von Daten – anders als das Verändern
und Löschen – auch auf konventionellem Weg, zB durch Zerstörung
des körperlichen Datenträgers, realisiert werden kann. Dass die beein-
trächtigten Daten grundsätzlich einen Vermögenswert aufweisen müs-
sen, ergibt sich zudem – neben der systematischen Einordnung des
Delikts bei den Vermögensdelikten – aus der Formulierung » dadurch
schädigt, daß «.1288 Manipulationen zB des Betriebssystems 1289, die das
1282 Siehe auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 22.
1283 Siehe dazu ausdrücklich ER ( ETS 185 ) Pkt 61, wo von » [ … ] a negative alteration of
the integrity or of information content of data and programmes « gesprochen wird.
1284 Vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 66 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1285 Vgl OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g.
1286 Vgl OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g.
1287 Siehe Bertel in WK 2 § 126 a Rz 3.
1288 Vgl etwa Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 22 f.
1289 ZB sind das Aktivieren von zusätzlichen Funktionen des Betriebssystems oder
das Verändern von Systemeinstellungen ( Uhrzeit, Ansichten, Bildschirmschoner
etc ) – ohne Zustimmung des Nutzers bzw Verfügungsberechtigten – nicht erfasst.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik