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Das materielle Computerstrafrecht
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257 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ schädigung kann daher kein Verbot solcher sozial adäquater Verhal- tensweisen normieren, sondern ausschließlich eines für nachteilige 1282 ( negative 1283 ) Manipulationen. Dies lässt sich aber für § 126 a Abs 1 auch aus dem Erfordernis eines ( unmittelbaren ) Schadens ableiten, wes- halb nur Verhaltensweisen mit schädigendem Charakter von den be- schriebenen Tathandlungen erfasst sein können. Nicht angebracht ist mE die von Triffterer idZ verwendete Wendung » also die Fälschung einer Datei bzw eines Programms «.1284 Dies ist irre- führend, da eine » Fälschung « prinzipiell das originäre Herstellen neuer Daten indiziert 1285, was in unserem Fall aber keine tatbestandsmäßige Handlung darstellt, solange durch das Hinzufügen neuer Daten keine bestehenden Datensätze beeinträchtigt werden. Von einem » Verfäl- schen « könnte hingegen schon gesprochen werden, da dabei der Inhalt von ursprünglich echten Daten nachträglich geändert wird.1286 Eine Veränderung von Daten iSd § 126 a Abs 1 muss stets einen ne- gativen ( vermögenswerten ) Charakter aufweisen und sich unmittelbar an bereits vorhandenen Daten auswirken. Sie kann nur in automati- onsunterstützter Form durchgeführt werden. Durch die Veränderung muss die Gebrauchsfähigkeit dieser Daten derart beeinträchtigt wer- den, dass sie für den Berechtigten faktisch unbrauchbar sind. Dies er- gibt sich bereits aus der Wortinterpretation iZm der Auffangtathand- lung des » Sonst «-Unbrauchbarmachens. Das Verändern und Löschen sind nämlich Beispielsfälle des Unbrauchbarmachens.1287 Wobei das sonstige Unbrauchbarmachen von Daten – anders als das Verändern und Löschen – auch auf konventionellem Weg, zB durch Zerstörung des körperlichen Datenträgers, realisiert werden kann. Dass die beein- trächtigten Daten grundsätzlich einen Vermögenswert aufweisen müs- sen, ergibt sich zudem – neben der systematischen Einordnung des Delikts bei den Vermögensdelikten – aus der Formulierung » dadurch schädigt, daß «.1288 Manipulationen zB des Betriebssystems 1289, die das 1282 Siehe auch Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 22. 1283 Siehe dazu ausdrücklich ER ( ETS 185 ) Pkt 61, wo von » [ … ] a negative alteration of the integrity or of information content of data and programmes « gesprochen wird. 1284 Vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 66 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1285 Vgl OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g. 1286 Vgl OGH 23. 04. 2007, 15 Os 6 / 07 g. 1287 Siehe Bertel in WK 2 § 126 a Rz 3. 1288 Vgl etwa Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 22 f. 1289 ZB sind das Aktivieren von zusätzlichen Funktionen des Betriebssystems oder das Verändern von Systemeinstellungen ( Uhrzeit, Ansichten, Bildschirmschoner etc ) – ohne Zustimmung des Nutzers bzw Verfügungsberechtigten – nicht erfasst.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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