Page - 258 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 258 -
Text of the Page - 258 -
258 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Opfer nicht merklich schädigen bzw das Computersystem nicht nach-
teilig verändern, werden idR nicht erfasst.
b. Löschen
Das » Löschen « von Daten führt nach hM zu deren Zerstörung 1290 bzw
Vernichtung 1291. Das tatbestandliche Löschen erfordert aber mE einen
automationsunterstützten Eingriff, da die Begrifflichkeit » löschen « ei-
nen informationstechnischen terminus technicus darstellt, der einen
vordefinierten, technikgesteuerten Löschvorgang beschreibt. Man
» löscht « auch nicht den Text aus einem Buch, indem man die Seiten
verbrennt, sondern man vernichtet oder zerstört die Seite.1292 Das Lö-
schen elektronischer Daten ist daher – trotz seiner ergebnisbezoge-
nen Ähnlichkeit – vom » Zerstören « oder » Vernichten « ( körperlicher
Sachen ) zu unterscheiden. Das Zerstören eines ( körperlichen ) Daten-
trägers stellt kein programmspezifisches Löschen von Daten dar, selbst
wenn der Datenbestand dadurch » unbrauchbar « gemacht wird. Folg-
lich müssen solche Fälle unter die Auffangtathandlung des Sonst-Un-
brauchbarmachens des § 126 a Abs 1 subsumiert werden.
Im Zusammenhang mit dem Löschen ist prinzipiell zwischen
dem physischen und logischen Löschen zu differenzieren. Während
das physische Löschen die Daten physikalisch unwiederbringbar ent-
fernt, wird beim logischen Löschen ( vorerst ) lediglich der Zugriff auf
die Daten durch programmtechnische MaĂźnahmen verhindert.1293 Ge-
nauer gesagt, werden nur die Daten ( verweise ) aus dem Datenträgerin-
dex entfernt, was zur Folge hat, dass das Betriebssystem die konkreten
Speicherbereiche am Datenträger wieder neu vergeben kann.1294 Fak-
tisch wird lediglich die Datenorganisation derart verändert, dass kein
» gezielter Zugriff « mehr auf die betreffenden Daten möglich ist.1295 Erst
wenn diese – vom System freigegebenen – Speicherbereiche tatsächlich
mit neuen Daten überschrieben werden, sind die – bis dahin nur als » ge-
1290 Vgl Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 7.
1291 Vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 66 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1292 Vgl dazu die Begrifflichkeiten und Überlegungen zur Sachbeschädigung bei kör-
perlichen Sachen im einschlägigen Schrifttum.
1293 Siehe auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 67 ( aF Stand Dezember 1992 ).
1294 Dies gilt für eine einfache Datenträgerformatierung, bei der nur das – einfach aus-
gedrückt – » Inhaltsverzeichnis « gelöscht wird.
1295 Vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0125838 mwN.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik