Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Page - 258 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 258 - in Das materielle Computerstrafrecht

Image of the Page - 258 -

Image of the Page - 258 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text of the Page - 258 -

258 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Opfer nicht merklich schädigen bzw das Computersystem nicht nach- teilig verändern, werden idR nicht erfasst. b. Löschen Das » Löschen « von Daten führt nach hM zu deren Zerstörung 1290 bzw Vernichtung 1291. Das tatbestandliche Löschen erfordert aber mE einen automationsunterstützten Eingriff, da die Begrifflichkeit » löschen « ei- nen informationstechnischen terminus technicus darstellt, der einen vordefinierten, technikgesteuerten Löschvorgang beschreibt. Man » löscht « auch nicht den Text aus einem Buch, indem man die Seiten verbrennt, sondern man vernichtet oder zerstört die Seite.1292 Das Lö- schen elektronischer Daten ist daher – trotz seiner ergebnisbezoge- nen Ähnlichkeit – vom » Zerstören « oder » Vernichten « ( körperlicher Sachen ) zu unterscheiden. Das Zerstören eines ( körperlichen ) Daten- trägers stellt kein programmspezifisches Löschen von Daten dar, selbst wenn der Datenbestand dadurch » unbrauchbar « gemacht wird. Folg- lich müssen solche Fälle unter die Auffangtathandlung des Sonst-Un- brauchbarmachens des § 126 a Abs 1 subsumiert werden. Im Zusammenhang mit dem Löschen ist prinzipiell zwischen dem physischen und logischen Löschen zu differenzieren. Während das physische Löschen die Daten physikalisch unwiederbringbar ent- fernt, wird beim logischen Löschen ( vorerst ) lediglich der Zugriff auf die Daten durch programmtechnische Maßnahmen verhindert.1293 Ge- nauer gesagt, werden nur die Daten ( verweise ) aus dem Datenträgerin- dex entfernt, was zur Folge hat, dass das Betriebssystem die konkreten Speicherbereiche am Datenträger wieder neu vergeben kann.1294 Fak- tisch wird lediglich die Datenorganisation derart verändert, dass kein » gezielter Zugriff « mehr auf die betreffenden Daten möglich ist.1295 Erst wenn diese – vom System freigegebenen – Speicherbereiche tatsächlich mit neuen Daten überschrieben werden, sind die – bis dahin nur als » ge- 1290 Vgl Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 7. 1291 Vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 66 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1292 Vgl dazu die Begrifflichkeiten und Überlegungen zur Sachbeschädigung bei kör- perlichen Sachen im einschlägigen Schrifttum. 1293 Siehe auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 67 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1294 Dies gilt für eine einfache Datenträgerformatierung, bei der nur das – einfach aus- gedrückt – » Inhaltsverzeichnis « gelöscht wird. 1295 Vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0125838 mwN.
back to the  book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht