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Das materielle Computerstrafrecht
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258 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Opfer nicht merklich schädigen bzw das Computersystem nicht nach- teilig verändern, werden idR nicht erfasst. b. Löschen Das » Löschen « von Daten führt nach hM zu deren Zerstörung 1290 bzw Vernichtung 1291. Das tatbestandliche Löschen erfordert aber mE einen automationsunterstützten Eingriff, da die Begrifflichkeit » löschen « ei- nen informationstechnischen terminus technicus darstellt, der einen vordefinierten, technikgesteuerten Löschvorgang beschreibt. Man » löscht « auch nicht den Text aus einem Buch, indem man die Seiten verbrennt, sondern man vernichtet oder zerstört die Seite.1292 Das Lö- schen elektronischer Daten ist daher – trotz seiner ergebnisbezoge- nen Ähnlichkeit – vom » Zerstören « oder » Vernichten « ( körperlicher Sachen ) zu unterscheiden. Das Zerstören eines ( körperlichen ) Daten- trägers stellt kein programmspezifisches Löschen von Daten dar, selbst wenn der Datenbestand dadurch » unbrauchbar « gemacht wird. Folg- lich müssen solche Fälle unter die Auffangtathandlung des Sonst-Un- brauchbarmachens des § 126 a Abs 1 subsumiert werden. Im Zusammenhang mit dem Löschen ist prinzipiell zwischen dem physischen und logischen Löschen zu differenzieren. Während das physische Löschen die Daten physikalisch unwiederbringbar ent- fernt, wird beim logischen Löschen ( vorerst ) lediglich der Zugriff auf die Daten durch programmtechnische Maßnahmen verhindert.1293 Ge- nauer gesagt, werden nur die Daten ( verweise ) aus dem Datenträgerin- dex entfernt, was zur Folge hat, dass das Betriebssystem die konkreten Speicherbereiche am Datenträger wieder neu vergeben kann.1294 Fak- tisch wird lediglich die Datenorganisation derart verändert, dass kein » gezielter Zugriff « mehr auf die betreffenden Daten möglich ist.1295 Erst wenn diese – vom System freigegebenen – Speicherbereiche tatsächlich mit neuen Daten überschrieben werden, sind die – bis dahin nur als » ge- 1290 Vgl Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 7. 1291 Vgl Triffterer in SbgK § 126 a Rz 66 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1292 Vgl dazu die Begrifflichkeiten und Überlegungen zur Sachbeschädigung bei kör- perlichen Sachen im einschlägigen Schrifttum. 1293 Siehe auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 67 ( aF Stand Dezember 1992 ). 1294 Dies gilt für eine einfache Datenträgerformatierung, bei der nur das – einfach aus- gedrückt – » Inhaltsverzeichnis « gelöscht wird. 1295 Vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0125838 mwN.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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