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260 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
den Berechtigten im Rahmen der gewöhnlichen Systemnutzung nicht
mehr verwendbar. Wohl aber sind sie unmittelbar durch die Tathand-
lung des » logischen Löschens « » unbrauchbar « bzw ggf auch » unter-
drückt «.1300 Kienapfel ordnet daher das » logische Vernichten « sachwidrig
der Tathandlung des Löschens zu. Er erklärt aber gleich anschließend,
dass die Daten dabei unwiederbringlich verloren sein mĂĽssen 1301, was
gerade im Fall des logischen Löschens einen Widerspruch darstellt.
Diese Aussage kann aus einer entsprechenden ergebnisorientierten ex
post-Betrachtung heraus nur dann schlĂĽssig sein, wenn man die Ergeb-
nisse der logischen und physischen Datenlöschung erst ab dem Zeit-
punkt miteinander vergleicht, zu dem die durch das logische Löschen
freigegebenen Speicherplätze tatsächlich überschrieben wurden und
somit die Daten auch physisch gelöscht sind. Die Ergebnisse sind wohl
früher 1302 oder später 1303 ident, die ( Tat- ) Handlungen aber verschieden.
Beim logischen Löschen hat der Täter durch seine Handlung die Da-
ten nämlich weder unmittelbar noch unwiederbringlich vom Datenträ-
ger beseitigt, da sie dort faktisch weiterhin vorhanden sind. Daher gilt:
Werden fremde Daten softwaregestützt – etwa über einen Löschbefehl
des Betriebssystems – vom Täter » gelöscht «, liegt in Wahrheit gar keine
Löschung vor, da sich die Daten auch nach Ausführung dieses Befehls
( vorerst ) weiterhin am Datenträger befinden und sich nur ihre Organisa-
tion geändert hat. Das tatbestandliche » Löschen « iSd § 126 a Abs 1 stellt
dagegen mE ausschließlich auf eine tatsächliche dauerhafte und unwi-
derrufliche Datenentfernung ab, die unmittelbar durch die Handlung
realisiert werden muss. Das logische Löschen führt erst dann zu einer
solchen, wenn die Speicherbereiche tatsächlich überschrieben wurden,
womit es an der Unmittelbarkeit fehlt. Demzufolge beschreibt das lo-
gische Löschen nur ein Zwischenstadium vom computersystemspezifi-
schen Löschbefehl ( Entfernung des Verzeichniseintrags im Datenträge-
rindex ) bis zum faktischen Ăśberschreiben der Speicherbereiche durch
neue Daten durch das Betriebssystem und daher unmittelbar nur eine
Zugriffsverhinderung fĂĽr den Berechtigten auf die Daten.1304
1300 AA Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 7; aA Kienapfel, BT II 3 § 126 a
Rz 19.
1301 Vgl Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 19.
1302 Vgl physische Löschung.
1303 Vgl logische Löschung.
1304 In diese Richtung wohl auch Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 45.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik