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Das materielle Computerstrafrecht
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260 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ den Berechtigten im Rahmen der gewöhnlichen Systemnutzung nicht mehr verwendbar. Wohl aber sind sie unmittelbar durch die Tathand- lung des » logischen Löschens « » unbrauchbar « bzw ggf auch » unter- drückt «.1300 Kienapfel ordnet daher das » logische Vernichten « sachwidrig der Tathandlung des Löschens zu. Er erklärt aber gleich anschließend, dass die Daten dabei unwiederbringlich verloren sein müssen 1301, was gerade im Fall des logischen Löschens einen Widerspruch darstellt. Diese Aussage kann aus einer entsprechenden ergebnisorientierten ex post-Betrachtung heraus nur dann schlüssig sein, wenn man die Ergeb- nisse der logischen und physischen Datenlöschung erst ab dem Zeit- punkt miteinander vergleicht, zu dem die durch das logische Löschen freigegebenen Speicherplätze tatsächlich überschrieben wurden und somit die Daten auch physisch gelöscht sind. Die Ergebnisse sind wohl früher 1302 oder später 1303 ident, die ( Tat- ) Handlungen aber verschieden. Beim logischen Löschen hat der Täter durch seine Handlung die Da- ten nämlich weder unmittelbar noch unwiederbringlich vom Datenträ- ger beseitigt, da sie dort faktisch weiterhin vorhanden sind. Daher gilt: Werden fremde Daten softwaregestützt – etwa über einen Löschbefehl des Betriebssystems – vom Täter » gelöscht «, liegt in Wahrheit gar keine Löschung vor, da sich die Daten auch nach Ausführung dieses Befehls ( vorerst ) weiterhin am Datenträger befinden und sich nur ihre Organisa- tion geändert hat. Das tatbestandliche » Löschen « iSd § 126 a Abs 1 stellt dagegen mE ausschließlich auf eine tatsächliche dauerhafte und unwi- derrufliche Datenentfernung ab, die unmittelbar durch die Handlung realisiert werden muss. Das logische Löschen führt erst dann zu einer solchen, wenn die Speicherbereiche tatsächlich überschrieben wurden, womit es an der Unmittelbarkeit fehlt. Demzufolge beschreibt das lo- gische Löschen nur ein Zwischenstadium vom computersystemspezifi- schen Löschbefehl ( Entfernung des Verzeichniseintrags im Datenträge- rindex ) bis zum faktischen Überschreiben der Speicherbereiche durch neue Daten durch das Betriebssystem und daher unmittelbar nur eine Zugriffsverhinderung für den Berechtigten auf die Daten.1304 1300 AA Birklbauer / Hilf / Tipold, Strafrecht BT I 2 § 126 a Rz 7; aA Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 19. 1301 Vgl Kienapfel, BT II 3 § 126 a Rz 19. 1302 Vgl physische Löschung. 1303 Vgl logische Löschung. 1304 In diese Richtung wohl auch Komenda / Madl in SbgK § 126 a Rz 45.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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