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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
terdrückt ) herbei 1347, sondern hält diesen Zustand anschließend durch
ein ( tatbestandsmäßiges ) Verhalten weiter aufrecht 1348 ( durch das Ver-
halten des Täters bleiben die Daten weiterhin unterdrückt ). Das tat-
bestandsmäßige Verhalten kann entweder in einem fortdauernden
Tun bestehen oder aber auch in einem einmaligen Tun mit anschlie-
ßendem fortdauerndem Unterlassen.1349 Beispielsweise nimmt A den
USB-Stick von B an sich, auf welchem deliktsrelevante Daten bzw Pro-
gramme gespeichert sind. A will dem B die Daten solange vorenthalten
bis eine gewisse Frist verstrichen ist.
In diesem Fall ist § 126 a Abs 1 mit dem Eintritt des Schadens ( hier:
Unterdrücken der Daten durch Wegnahme des USB-Sticks ) rechtlich
vollendet, aber erst mit Beendigung des tatbestandlichen Verhaltens
( hier: Aushändigung des USB-Sticks samt Daten an den Betroffenen )
materiell beendet. Das gilt auch für den Fall, in dem der Täter eine
Datei mit einem Passwort schützt, damit der Berechtigte nicht mehr
darauf zugreifen kann. Zu denken wäre hierbei an die Verwendung sog
» Ransomware « als Tatmittel, wodurch die Daten verschlüsselt werden
und der Täter in weiterer Folge meist ein » Lösegeld « vom Berechtigten
fordert, um die Daten wieder zu entschlüsseln.1350 Der Täter hat dabei
durch ein einmaliges aktives tatbestandsgemäßes Tun die Daten bzw
genauer die Dateninhalte durch Verschlüsselung unterdrückt und un-
terlässt es in weiterer Folge fortdauernd, durch Nichtnennung der ent-
sprechenden Entschlüsselungsinformation ( sprich durch Geheimhal-
ten des Passworts ) die Unterdrückung wieder aufzuheben. § 126 a Abs 1
Fall 4 ist mit dem erstmaligen tatbestandsgemäßen Verhalten formell,
aber erst mit Offenbarung des Entschlüsselungscodes materiell been-
det. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Berechtigte während des ge-
1347 Als Zustandsdelikt kann eine Datenunterdrückung begangen werden, wenn der Tä-
ter lediglich den rechtswidrigen » Zustand « herbeiführt, dass die Daten unterdrückt
sind, aber im Anschluss kein ( tatbestandsmäßiges ) Verhalten mehr setzt, damit
diese Unterdrückung aufrecht erhalten wird; zB wirft der Täter im Streit mit dem
Berechtigten dessen Datenträger mit dringend benötigten Daten aus dem Fenster
in eine dichtverwachsene Gartenanlage. Der Datenträger bleibt dabei unbeschä-
digt. Der Berechtige findet den Datenträger nach einer Stunde intensiver Suche.
1348 Siehe dazu allgemein Kienapfel, Dauerdelikt und Dauerstraftat am Beispiel der
Begehungsformen der Hehlerei. Zugleich eine Besprechung der grundlegenden E
eines verstärkten Senats OGH 16. 10. 1990, 15 Os 71 / 90 , JBl 1991, 435.
1349 Man beachte dabei allerdings die Voraussetzungen des § 2; siehe Schmoller in
SbgK § 99 Rz 15 ( Stand August 1993 ).
1350 Vgl Borges / Schwenk / Stuckenberg / Wegener, Identitätsdiebstahl, 100 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik