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Das materielle Computerstrafrecht
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269 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ terdrückt ) herbei 1347, sondern hält diesen Zustand anschließend durch ein ( tatbestandsmäßiges ) Verhalten weiter aufrecht 1348 ( durch das Ver- halten des Täters bleiben die Daten weiterhin unterdrückt ). Das tat- bestandsmäßige Verhalten kann entweder in einem fortdauernden Tun bestehen oder aber auch in einem einmaligen Tun mit anschlie- ßendem fortdauerndem Unterlassen.1349 Beispielsweise nimmt A den USB-Stick von B an sich, auf welchem deliktsrelevante Daten bzw Pro- gramme gespeichert sind. A will dem B die Daten solange vorenthalten bis eine gewisse Frist verstrichen ist. In diesem Fall ist § 126 a Abs 1 mit dem Eintritt des Schadens ( hier: Unterdrücken der Daten durch Wegnahme des USB-Sticks ) rechtlich vollendet, aber erst mit Beendigung des tatbestandlichen Verhaltens ( hier: Aushändigung des USB-Sticks samt Daten an den Betroffenen ) materiell beendet. Das gilt auch für den Fall, in dem der Täter eine Datei mit einem Passwort schützt, damit der Berechtigte nicht mehr darauf zugreifen kann. Zu denken wäre hierbei an die Verwendung sog » Ransomware « als Tatmittel, wodurch die Daten verschlüsselt werden und der Täter in weiterer Folge meist ein » Lösegeld « vom Berechtigten fordert, um die Daten wieder zu entschlüsseln.1350 Der Täter hat dabei durch ein einmaliges aktives tatbestandsgemäßes Tun die Daten bzw genauer die Dateninhalte durch Verschlüsselung unterdrückt und un- terlässt es in weiterer Folge fortdauernd, durch Nichtnennung der ent- sprechenden Entschlüsselungsinformation ( sprich durch Geheimhal- ten des Passworts ) die Unterdrückung wieder aufzuheben. § 126 a Abs 1 Fall 4 ist mit dem erstmaligen tatbestandsgemäßen Verhalten formell, aber erst mit Offenbarung des Entschlüsselungscodes materiell been- det. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Berechtigte während des ge- 1347 Als Zustandsdelikt kann eine Datenunterdrückung begangen werden, wenn der Tä- ter lediglich den rechtswidrigen » Zustand « herbeiführt, dass die Daten unterdrückt sind, aber im Anschluss kein ( tatbestandsmäßiges ) Verhalten mehr setzt, damit diese Unterdrückung aufrecht erhalten wird; zB wirft der Täter im Streit mit dem Berechtigten dessen Datenträger mit dringend benötigten Daten aus dem Fenster in eine dichtverwachsene Gartenanlage. Der Datenträger bleibt dabei unbeschä- digt. Der Berechtige findet den Datenträger nach einer Stunde intensiver Suche. 1348 Siehe dazu allgemein Kienapfel, Dauerdelikt und Dauerstraftat am Beispiel der Begehungsformen der Hehlerei. Zugleich eine Besprechung der grundlegenden E eines verstärkten Senats OGH 16. 10. 1990, 15 Os 71 / 90 , JBl 1991, 435. 1349 Man beachte dabei allerdings die Voraussetzungen des § 2; siehe Schmoller in SbgK § 99 Rz 15 ( Stand August 1993 ). 1350 Vgl Borges / Schwenk / Stuckenberg / Wegener, Identitätsdiebstahl, 100 f.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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