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270 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
samten Tatzeitraums faktisch selbst in Besitz und VerfĂĽgungsmacht
der – wenn auch verschlüsselten – Daten 1351 blieb.1352
Eine Beteiligung an einem Dauerdelikt ist bis zur materiellen Voll-
bringung – dh Beendigung des rechtswidrigen Zustands – möglich.1353
Dies ist aber rechtspolitisch gesehen in Kombination mit einem
alternativen Mischdelikt nicht unproblematisch, da eine Wahlfest-
stellung prozessual nicht schadet. Geht es daher um Fragen einer Be-
teiligung nach formeller Vollendung der Tat, könnte stets die Daten-
unterdrĂĽckung in einem solchen Fall ins Treffen gefĂĽhrt werden, um
sämtliche Beitragstäter noch miterfassen zu können. Ist unklar, ob Da-
ten gelöscht, sonst unbrauchbar oder unterdrückt wurden, wäre es –
aus dem Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden – angesichts zB
einer Ausschöpfung der Reichweite einer allfälligen Beteiligungsstraf-
barkeit – hilfreich, als tatsächliches Geschehen eine Unterdrückung
der Daten anzuklagen. Da eine Wahlfeststellung im Fall des § 126 a
Abs 1 als alternatives Mischdelikt grundsätzlich möglich ist, müssten
sich auch die Gerichte nicht besonders um eine genaue Feststellung
bemühen. Sie könnten schlicht begründen, dass der Berechtigte über
physikalisch gelöschte Daten – wie eben bei einer anhaltenden Daten-
unterdrückung – nicht verfügen kann. Eine solche Vorgehensweise ist
aber schon aus mehreren GrĂĽnden abzulehnen.
5. Mischdelikt
Eine Datenunterdrückung weist gegenüber den » Dateneinwirkungs-
handlungen « wohl einen anderen Sinngehalt auf, der die Frage aufwirft,
ob diese beiden Handlungskategorien tatsächlich als rechtlich gleich-
wertig zu behandeln sind. Jedenfalls lässt sich darin eine unterschiedli-
che Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts bzw des Tatobjekts
erkennen. Die Tathandlungen des Veränderns, Löschens und Sonst-Un-
brauchbarmachens erfordern nämlich, dass der Täter direkt auf die » Da-
tensubstanz « einwirken muss. Im Fall einer Unterdrückung werden aber
1351 Das wäre mit dem Fall vergleichbar, in dem der Täter den Schlüssel einer fremden
mit Geld befĂĽllten Geldkassette wegnimmt und dadurch das Geld unterdrĂĽckt,
wobei die Kassette weiterhin im Gewahrsam des EigentĂĽmers verbleibt.
1352 Der Täter übt durch die Geheimhaltung des Passworts die Datenunterdrückung
weiterhin aus. Insoweit liegt es in seinem Verhalten die Dateninhalte wieder frei
zu geben.
1353 Siehe dazu auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 108 ( aF Stand Dezember 1992 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik