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Das materielle Computerstrafrecht
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270 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ samten Tatzeitraums faktisch selbst in Besitz und Verfügungsmacht der – wenn auch verschlüsselten – Daten 1351 blieb.1352 Eine Beteiligung an einem Dauerdelikt ist bis zur materiellen Voll- bringung – dh Beendigung des rechtswidrigen Zustands – möglich.1353 Dies ist aber rechtspolitisch gesehen in Kombination mit einem alternativen Mischdelikt nicht unproblematisch, da eine Wahlfest- stellung prozessual nicht schadet. Geht es daher um Fragen einer Be- teiligung nach formeller Vollendung der Tat, könnte stets die Daten- unterdrückung in einem solchen Fall ins Treffen geführt werden, um sämtliche Beitragstäter noch miterfassen zu können. Ist unklar, ob Da- ten gelöscht, sonst unbrauchbar oder unterdrückt wurden, wäre es – aus dem Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden – angesichts zB einer Ausschöpfung der Reichweite einer allfälligen Beteiligungsstraf- barkeit – hilfreich, als tatsächliches Geschehen eine Unterdrückung der Daten anzuklagen. Da eine Wahlfeststellung im Fall des § 126 a Abs 1 als alternatives Mischdelikt grundsätzlich möglich ist, müssten sich auch die Gerichte nicht besonders um eine genaue Feststellung bemühen. Sie könnten schlicht begründen, dass der Berechtigte über physikalisch gelöschte Daten – wie eben bei einer anhaltenden Daten- unterdrückung – nicht verfügen kann. Eine solche Vorgehensweise ist aber schon aus mehreren Gründen abzulehnen. 5. Mischdelikt Eine Datenunterdrückung weist gegenüber den » Dateneinwirkungs- handlungen « wohl einen anderen Sinngehalt auf, der die Frage aufwirft, ob diese beiden Handlungskategorien tatsächlich als rechtlich gleich- wertig zu behandeln sind. Jedenfalls lässt sich darin eine unterschiedli- che Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsguts bzw des Tatobjekts erkennen. Die Tathandlungen des Veränderns, Löschens und Sonst-Un- brauchbarmachens erfordern nämlich, dass der Täter direkt auf die » Da- tensubstanz « einwirken muss. Im Fall einer Unterdrückung werden aber 1351 Das wäre mit dem Fall vergleichbar, in dem der Täter den Schlüssel einer fremden mit Geld befüllten Geldkassette wegnimmt und dadurch das Geld unterdrückt, wobei die Kassette weiterhin im Gewahrsam des Eigentümers verbleibt. 1352 Der Täter übt durch die Geheimhaltung des Passworts die Datenunterdrückung weiterhin aus. Insoweit liegt es in seinem Verhalten die Dateninhalte wieder frei zu geben. 1353 Siehe dazu auch Triffterer in SbgK § 126 a Rz 108 ( aF Stand Dezember 1992 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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