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Das materielle Computerstrafrecht
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279 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ ATS 500.000,– übersteigenden Schaden herbeiführte, was mit Freiheits- strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen war. Bedingt durch die Einführung des Euro als Währung wurde mit BGBl I 130 / 2001 die erste Wertgrenze mit € 2.000,– und die zweite mit € 40.000,– bei gleichbleibenden Strafdrohungen festgesetzt. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2005 1384 wurden auf Grundlage der Geldwertentwicklung und dem Verhältnis von Vermögensdelikten zu anderen Deliktskategorien ua auch in der Qualifikationsnorm des § 126 a Abs 2 die Beträge von € 2.000,– auf € 3.000,– und von € 40.000,– auf € 50.000,– erhöht.1385 Nunmehr enthält § 126 a Abs 2 neben einer zweistufigen Schadens- qualifikation ( Fall 1 und 2 ) noch eine weitere Deliktsqualifikation ( Fall 3 ).1386 § 126 a Abs 2 Fall 1 lehnt sich dabei im Wesentlichen an § 126 Abs 1 Z 7 an und stellt auf einen » durch die Tat an den Daten « herbei- geführten € 3.000,– übersteigenden Schaden ab. § 126 a Abs 2 Fall 2 orientiert sich an § 126 Abs 2 und qualifiziert die Datenbeschädigung, wenn durch die Tat ein € 50.000,– übersteigender Schaden herbeige- führt wird. Ein derartiger Schaden muss bereits aus der Begehung des Grunddelikts resultieren ( Deliktsqualifikation ), wobei der qualifizierte Umstand ( Wertgrenze ) vom Vorsatz erfasst sein muss. Beide Schadens- qualifikationen ( wobei innerhalb der Schadensqualifikationen – bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen – die höhere als lex specialis der niedrigeren vorgeht ) können mit § 126 a Abs 2 Fall 3 echt konkurrieren. Nach § 126 a Abs 2 Fall 3 wird strenger bestraft, wer die Tat als Mit- glied einer kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 2 begeht. Diese Qua- lifikationsnorm wurde mit dem StRÄG 2008 1387 in Umsetzung des Art 7 Abs 1 des EU-RB 2005 / 222 / JI geschaffen.1388 Interessant sind die Qualifikationen des § 126 a im Hinblick auf die eigentliche Parallele zur Sachbeschädigung, denn mit Ausnahme der schadensqualifizierenden Fälle des § 126 Abs 1 Z 7 und Abs 2 gibt es keine Qualifikationsfälle, die analog zu bspw § 126 Abs 1 Z 1 1389, 4, 1384 BGBl I 136 / 2004. 1385 Siehe ErlRV 649 BlgNR XXII. GP, 6. 1386 BGBl 60 / 1974 idF I 109 / 2007. 1387 BGBl I 109 / 2007. 1388 Siehe dazu auch ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 8. 1389 Zu Religionen im Internet gibt es mittlerweile bereits einiges an Fachliteratur, in Zukunft könnte sich nicht nur – wie bereits aktuell – die Live-Übertragung von Gottesdiensten finden, sondern es könnte der Gottesdienst selbst mit interak-
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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