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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
ATS 500.000,– übersteigenden Schaden herbeiführte, was mit Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fĂĽnf Jahren zu bestrafen war.
Bedingt durch die Einführung des Euro als Währung wurde mit
BGBl I 130 / 2001 die erste Wertgrenze mit € 2.000,– und die zweite mit
€ 40.000,– bei gleichbleibenden Strafdrohungen festgesetzt.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2005 1384 wurden auf Grundlage der
Geldwertentwicklung und dem Verhältnis von Vermögensdelikten
zu anderen Deliktskategorien ua auch in der Qualifikationsnorm des
§ 126 a Abs 2 die Beträge von € 2.000,– auf € 3.000,– und von € 40.000,–
auf € 50.000,– erhöht.1385
Nunmehr enthält § 126 a Abs 2 neben einer zweistufigen Schadens-
qualifikation ( Fall 1 und 2 ) noch eine weitere Deliktsqualifikation
( Fall 3 ).1386 § 126 a Abs 2 Fall 1 lehnt sich dabei im Wesentlichen an § 126
Abs 1 Z 7 an und stellt auf einen » durch die Tat an den Daten « herbei-
geführten € 3.000,– übersteigenden Schaden ab. § 126 a Abs 2 Fall 2
orientiert sich an § 126 Abs 2 und qualifiziert die Datenbeschädigung,
wenn durch die Tat ein € 50.000,– übersteigender Schaden herbeige-
fĂĽhrt wird. Ein derartiger Schaden muss bereits aus der Begehung des
Grunddelikts resultieren ( Deliktsqualifikation ), wobei der qualifizierte
Umstand ( Wertgrenze ) vom Vorsatz erfasst sein muss. Beide Schadens-
qualifikationen ( wobei innerhalb der Schadensqualifikationen – bei
Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen – die höhere als lex specialis der
niedrigeren vorgeht ) können mit § 126 a Abs 2 Fall 3 echt konkurrieren.
Nach § 126 a Abs 2 Fall 3 wird strenger bestraft, wer die Tat als Mit-
glied einer kriminellen Vereinigung iSd § 278 Abs 2 begeht. Diese Qua-
lifikationsnorm wurde mit dem StRÄG 2008 1387 in Umsetzung des Art 7
Abs 1 des EU-RB 2005 / 222 / JI geschaffen.1388
Interessant sind die Qualifikationen des § 126 a im Hinblick auf
die eigentliche Parallele zur Sachbeschädigung, denn mit Ausnahme
der schadensqualifizierenden Fälle des § 126 Abs 1 Z 7 und Abs 2 gibt
es keine Qualifikationsfälle, die analog zu bspw § 126 Abs 1 Z 1 1389, 4,
1384 BGBl I 136 / 2004.
1385 Siehe ErlRV 649 BlgNR XXII. GP, 6.
1386 BGBl 60 / 1974 idF I 109 / 2007.
1387 BGBl I 109 / 2007.
1388 Siehe dazu auch ErlRV 285 BlgNR XXIII. GP, 8.
1389 Zu Religionen im Internet gibt es mittlerweile bereits einiges an Fachliteratur, in
Zukunft könnte sich nicht nur – wie bereits aktuell – die Live-Übertragung von
Gottesdiensten finden, sondern es könnte der Gottesdienst selbst mit interak-
zurĂĽck zum
Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik