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286 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Rückgängigmachung der Beeinträchtigung – mit Ausnahme bei der
oben dargestellten Freigabemöglichkeit der Daten im Fall der Daten-
unterdrückung – tatsächlich für realistisch erachtet hat.
Richtig ist, dass bei Mischdelikten, die mehrere RechtsgĂĽter schĂĽt-
zen – wie auch § 126 a – nur im Fall der Vermögensschädigung die Be-
stimmung über die » Tätige Reue « nach § 167 anwendbar ist.1418 Dies
fĂĽhrt jedoch zu einem rechtspolitischen Wertungswiderspruch. Ist
ein vom Täter durch die Datenbeschädigung verursachter unmittelba-
rer Schaden objektiv bestimmbar, weil es sich etwa um eine wiederbe-
schaffbare Standard-Software oder eine neu programmierbare Indivi-
dual-Software 1419 handelt, so kann die Strafbarkeit des Täters – auch
bei einer qualifizierten Tat nach § 126 a Abs 2 – grundsätzlich durch
eine vollständige Schadensgutmachung iSd § 167 aufgehoben werden.
Löscht der Täter aber auch nur eine einzige Datei, der ein objektiv nicht
bestimmbarer Wert der besonderen Vorliebe des Verletzten anhaftet
( das Rechtsgut bildet hier das » Interesse am Fortbestand und der Ver-
fügbarkeit von Daten « ), so ist eine Strafaufhebung durch Tätige Reue
mangels Möglichkeit der Schadensgutmachung nicht möglich.1420
Im Ergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Konzeption des
Rechtsinstituts der Tätigen Reue trotz ausdrücklicher Erfassung der
Datenbeschädigung als reuefähiges Delikt in Hinblick auf Computer-
daten mit bloĂźem Affektionswert ( dasselbe gilt im Ăśbrigen analog zu
§ 126 b in Bezug auf Computersysteme ) versagt und in diesen Fällen
keine strafaufhebende Wirkung entfalten kann.
13. Sonstiges
§ 126 a fällt hins seines Grundtatbestands in Abs 1 gem § 30 Abs 1 StPO
in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Die qualifizierten
Formen des Abs 2 fallen gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO dem Einzelrichter des
Landesgerichts zu.
1418 Siehe zu generellen Überlegungen zur Tätigen Reue iVm Delikten mit mehrfa-
chem Rechtsgüterschutz Schroll, Zu den reuefähigen Delikten des Vermögens-
strafrechts, Ă–JZ 1985, 357.
1419 Der Schaden wird hier ĂĽber die Herstellungskosten zu bemessen sein.
1420 So hat auch der OGH bereits festgestellt, dass die Tätige Reue ausscheidet, wenn
ein » Schaden « aus einer Tat ( noch ) nicht entstanden ist. Lässt sich ein solcher
objektiv nicht bestimmen bzw ein realer Schaden faktisch nicht beheben, ist eine
Schadensgutmachung wohl auszuschlieĂźen.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik