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Das materielle Computerstrafrecht
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286 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Rückgängigmachung der Beeinträchtigung – mit Ausnahme bei der oben dargestellten Freigabemöglichkeit der Daten im Fall der Daten- unterdrückung – tatsächlich für realistisch erachtet hat. Richtig ist, dass bei Mischdelikten, die mehrere Rechtsgüter schüt- zen – wie auch § 126 a – nur im Fall der Vermögensschädigung die Be- stimmung über die » Tätige Reue « nach § 167 anwendbar ist.1418 Dies führt jedoch zu einem rechtspolitischen Wertungswiderspruch. Ist ein vom Täter durch die Datenbeschädigung verursachter unmittelba- rer Schaden objektiv bestimmbar, weil es sich etwa um eine wiederbe- schaffbare Standard-Software oder eine neu programmierbare Indivi- dual-Software 1419 handelt, so kann die Strafbarkeit des Täters – auch bei einer qualifizierten Tat nach § 126 a Abs 2 – grundsätzlich durch eine vollständige Schadensgutmachung iSd § 167 aufgehoben werden. Löscht der Täter aber auch nur eine einzige Datei, der ein objektiv nicht bestimmbarer Wert der besonderen Vorliebe des Verletzten anhaftet ( das Rechtsgut bildet hier das » Interesse am Fortbestand und der Ver- fügbarkeit von Daten « ), so ist eine Strafaufhebung durch Tätige Reue mangels Möglichkeit der Schadensgutmachung nicht möglich.1420 Im Ergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Konzeption des Rechtsinstituts der Tätigen Reue trotz ausdrücklicher Erfassung der Datenbeschädigung als reuefähiges Delikt in Hinblick auf Computer- daten mit bloßem Affektionswert ( dasselbe gilt im Übrigen analog zu § 126 b in Bezug auf Computersysteme ) versagt und in diesen Fällen keine strafaufhebende Wirkung entfalten kann. 13. Sonstiges § 126 a fällt hins seines Grundtatbestands in Abs 1 gem § 30 Abs 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts. Die qualifizierten Formen des Abs 2 fallen gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO dem Einzelrichter des Landesgerichts zu. 1418 Siehe zu generellen Überlegungen zur Tätigen Reue iVm Delikten mit mehrfa- chem Rechtsgüterschutz Schroll, Zu den reuefähigen Delikten des Vermögens- strafrechts, ÖJZ 1985, 357. 1419 Der Schaden wird hier über die Herstellungskosten zu bemessen sein. 1420 So hat auch der OGH bereits festgestellt, dass die Tätige Reue ausscheidet, wenn ein » Schaden « aus einer Tat ( noch ) nicht entstanden ist. Lässt sich ein solcher objektiv nicht bestimmen bzw ein realer Schaden faktisch nicht beheben, ist eine Schadensgutmachung wohl auszuschließen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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