Page - 298 - in Das materielle Computerstrafrecht
Image of the Page - 298 -
Text of the Page - 298 -
298 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
programme der elektronischen Datenverarbeitung, was zumindest zu
einer Qualifikation als eine – mit Hardware – verbundene 1487 Vorrich-
tung führt. Das indiziert auch der Tatbestand des § 126 c, der in Abs 1
Z 1 und Abs 2 von Computerprogrammen und vergleichbaren » solchen
Vorrichtungen « spricht.1488 Selbstständige datenverarbeitende » Teile ei-
nes Computersystems « sind somit, ohne sie im Tatbild explizit anzu-
merken, ohnehin bereits durch das Tatobjekt » Computersystem « tat-
bestandlich mitumfasst.
Diese sachgerechte Auslegung beruht aber zudem auf den GMat,
in denen davon ausgegangen wird, dass eine DoS-Attacke einen An-
griff darstellt, » der darauf abzielt, bestimmte Dienste 1489 oder auch ei-
nen gesamten Rechner zu blockieren, zB durch HerbeifĂĽhrung einer
Ăśberlastungssituation von auf diesem Rechner implementierten Netz-
diensten «.1490 Auch der europäische Richtliniengeber will in diesem
Zusammenhang mit Tatwerkzeugen Computerprogramme als » Vor-
richtungen « verstanden wissen.1491 Vom strafrechtlichen Begriff eines
» Computersystems « nicht erfasst werden mE aber rein passive Daten
wie zB nutzergenerierte Dateien bzw nicht selbstständig lauffähige
und auch nicht mit ( aktiven 1492 ) Computerprogrammen verbundene
unselbstständige Dateien. Reindl-Krauskopf erachtet Software, die in ei-
nem Computersystem abgespeichert wird, jedenfalls als » Teil « eines
Computersystems, wenn sie verdeutlicht: » Was sich innerhalb des Sys-
tems befindet, installierte Hardware ebenso wie Daten, ist vielmehr als
Teil des Systems anzusehen. « 1493 Darüber hinaus bescheinigt sie auch
den » System- und Programmdateien « die Eignung als » Vorrichtung «
iSd § 74 Abs 1 Z 8.1494
1487 Ohne einen entsprechenden Datenträger wäre keine Software lauffähig. Siehe zur
wechselseitigen Abhängigkeit von Hard- und Software S 16.
1488 Siehe auch in der Lit zB Nittel in SbgK § 74 Rz 145.
1489 Bei Microsoft Betriebssystemen auch » Service « bezeichnet, im Unix-Umfeld gerne
» Dämon « genannt.
1490 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29.
1491 Siehe Art 7 lit a des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates ĂĽber Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rah-
menbeschlusses 2005 / 222 / JI des Rates, KOM ( 2010 ) 517 endg, ABl C 2011 / 121, 25.
1492 » Aktiv « soll an dieser Stelle die Fähigkeit der programmgesteuerten, selbstständi-
gen Abarbeitung von Handlungsanweisungen zur automationsunterstĂĽtzten Da-
tenverarbeitung beschreiben, die den » Computerprogrammen « innewohnt.
1493 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2§ 118 a Rz 8; weiters Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in
WK 2 § 74 Rz 59.
1494 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 12.
back to the
book Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik