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Das materielle Computerstrafrecht
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298 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ programme der elektronischen Datenverarbeitung, was zumindest zu einer Qualifikation als eine – mit Hardware – verbundene 1487 Vorrich- tung führt. Das indiziert auch der Tatbestand des § 126 c, der in Abs 1 Z 1 und Abs 2 von Computerprogrammen und vergleichbaren » solchen Vorrichtungen « spricht.1488 Selbstständige datenverarbeitende » Teile ei- nes Computersystems « sind somit, ohne sie im Tatbild explizit anzu- merken, ohnehin bereits durch das Tatobjekt » Computersystem « tat- bestandlich mitumfasst. Diese sachgerechte Auslegung beruht aber zudem auf den GMat, in denen davon ausgegangen wird, dass eine DoS-Attacke einen An- griff darstellt, » der darauf abzielt, bestimmte Dienste 1489 oder auch ei- nen gesamten Rechner zu blockieren, zB durch Herbeiführung einer Überlastungssituation von auf diesem Rechner implementierten Netz- diensten «.1490 Auch der europäische Richtliniengeber will in diesem Zusammenhang mit Tatwerkzeugen Computerprogramme als » Vor- richtungen « verstanden wissen.1491 Vom strafrechtlichen Begriff eines » Computersystems « nicht erfasst werden mE aber rein passive Daten wie zB nutzergenerierte Dateien bzw nicht selbstständig lauffähige und auch nicht mit ( aktiven 1492 ) Computerprogrammen verbundene unselbstständige Dateien. Reindl-Krauskopf erachtet Software, die in ei- nem Computersystem abgespeichert wird, jedenfalls als » Teil « eines Computersystems, wenn sie verdeutlicht: » Was sich innerhalb des Sys- tems befindet, installierte Hardware ebenso wie Daten, ist vielmehr als Teil des Systems anzusehen. « 1493 Darüber hinaus bescheinigt sie auch den » System- und Programmdateien « die Eignung als » Vorrichtung « iSd § 74 Abs 1 Z 8.1494 1487 Ohne einen entsprechenden Datenträger wäre keine Software lauffähig. Siehe zur wechselseitigen Abhängigkeit von Hard- und Software S 16. 1488 Siehe auch in der Lit zB Nittel in SbgK § 74 Rz 145. 1489 Bei Microsoft Betriebssystemen auch » Service « bezeichnet, im Unix-Umfeld gerne » Dämon « genannt. 1490 Vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29. 1491 Siehe Art 7 lit a des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angriffe auf Informationssysteme und zur Aufhebung des Rah- menbeschlusses 2005 / 222 / JI des Rates, KOM ( 2010 ) 517 endg, ABl C 2011 / 121, 25. 1492 » Aktiv « soll an dieser Stelle die Fähigkeit der programmgesteuerten, selbstständi- gen Abarbeitung von Handlungsanweisungen zur automationsunterstützten Da- tenverarbeitung beschreiben, die den » Computerprogrammen « innewohnt. 1493 Vgl Reindl-Krauskopf in WK 2§ 118 a Rz 8; weiters Jerabek / Reindl-Krauskopf / Schroll in WK 2 § 74 Rz 59. 1494 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 12.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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