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Das materielle Computerstrafrecht
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299 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Eine schwere Funktionsstörung liegt daher auch dann vor, wenn lediglich Dritte ( zB Internetnutzer ) nicht auf veröffentlichte Daten zugreifen können, weil der Web-Dienst ( iS eines Computersystems ) eines Servers zum Absturz gebracht wurde, selbst wenn der System- inhaber über die im System gespeicherten Daten weiterhin verfügen könnte. Die Möglichkeit des Systeminhabers, über die Daten zu verfü- gen, spielt für die Tatbestandsmäßigkeit des § 126 b Abs 1 keine Rolle. Vielmehr kann diese aber für die Anwendbarkeit und den etwaigen Vorrang des § 126 a ausschlaggebend sein. Dies mag zwar angesichts der grundsätzlich im Vermögensstrafrecht angesiedelten Strafbestim- mung sonderbar anmuten, lässt sich aber aufgrund der Subsidiari- tätsklausel des § 126 b Abs 1 zu Gunsten des § 126 a wohl letztlich doch schlüssig begründen.1495 Betrachtet man das Tatobjekt des § 126 b Abs 1 genauer, so stellt man fest, dass nicht das Computersystem an sich gemeint ist, son- dern dessen » Funktionsfähigkeit «. Die vom Gesetzgeber gewählte Ter- minologie ist diesbezüglich unpräzise, denn Art 5 CCC wie auch Art 4 Richtlinie 2013 / 40 / EU stellen auf die » Funktionsweise « bzw den » Be- trieb « eines Computersystems ab ( arg » functioning « ). Ein Computer- system, das durch einen DoS-Angriff derart lahmgelegt wird, dass das Antwortzeitverhalten dieses Systems ( hins Netzwerkauslastung, Anfra- gendichte und Bearbeitungszeit des Servers ) iS einer schweren Störung massiv verlängert wird, ist nämlich in seinem » Betrieb « bzw seiner » Funktionsweise « gestört, nicht aber in seiner generellen » Funktions- fähigkeit «. Unter der tatbildlichen » Funktionsfähigkeit eines Compu- tersystems « ist daher konventions- und richtlinienkonform der » Be- trieb « oder die » Funktionsweise « eines Computersystems zu verstehen. 3. Verfügungsberechtigter Um den objektiven Tatbestand zu erfüllen, darf der Täter über das Ta- tobjekt nicht oder nicht allein verfügen dürfen. Ist der » Täter « alleini- ger Verfügungsberechtigter über das Computersystem, dessen Betrieb er schwer stört, so entfällt der Tatbestand. Speichern mehrere Nutzer Daten, über die sie jeweils alleine verfügungsberechtigt sind, auf ei- nem Computersystem, so impliziert dies nicht, dass diese Nutzer auch 1495 Siehe dazu gleich im Anschluss.
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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