Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 299 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 299 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 299 -

Bild der Seite - 299 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 299 -

299 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Eine schwere Funktionsstörung liegt daher auch dann vor, wenn lediglich Dritte ( zB Internetnutzer ) nicht auf veröffentlichte Daten zugreifen können, weil der Web-Dienst ( iS eines Computersystems ) eines Servers zum Absturz gebracht wurde, selbst wenn der System- inhaber über die im System gespeicherten Daten weiterhin verfügen könnte. Die Möglichkeit des Systeminhabers, über die Daten zu verfü- gen, spielt für die Tatbestandsmäßigkeit des § 126 b Abs 1 keine Rolle. Vielmehr kann diese aber für die Anwendbarkeit und den etwaigen Vorrang des § 126 a ausschlaggebend sein. Dies mag zwar angesichts der grundsätzlich im Vermögensstrafrecht angesiedelten Strafbestim- mung sonderbar anmuten, lässt sich aber aufgrund der Subsidiari- tätsklausel des § 126 b Abs 1 zu Gunsten des § 126 a wohl letztlich doch schlüssig begründen.1495 Betrachtet man das Tatobjekt des § 126 b Abs 1 genauer, so stellt man fest, dass nicht das Computersystem an sich gemeint ist, son- dern dessen » Funktionsfähigkeit «. Die vom Gesetzgeber gewählte Ter- minologie ist diesbezüglich unpräzise, denn Art 5 CCC wie auch Art 4 Richtlinie 2013 / 40 / EU stellen auf die » Funktionsweise « bzw den » Be- trieb « eines Computersystems ab ( arg » functioning « ). Ein Computer- system, das durch einen DoS-Angriff derart lahmgelegt wird, dass das Antwortzeitverhalten dieses Systems ( hins Netzwerkauslastung, Anfra- gendichte und Bearbeitungszeit des Servers ) iS einer schweren Störung massiv verlängert wird, ist nämlich in seinem » Betrieb « bzw seiner » Funktionsweise « gestört, nicht aber in seiner generellen » Funktions- fähigkeit «. Unter der tatbildlichen » Funktionsfähigkeit eines Compu- tersystems « ist daher konventions- und richtlinienkonform der » Be- trieb « oder die » Funktionsweise « eines Computersystems zu verstehen. 3. Verfügungsberechtigter Um den objektiven Tatbestand zu erfüllen, darf der Täter über das Ta- tobjekt nicht oder nicht allein verfügen dürfen. Ist der » Täter « alleini- ger Verfügungsberechtigter über das Computersystem, dessen Betrieb er schwer stört, so entfällt der Tatbestand. Speichern mehrere Nutzer Daten, über die sie jeweils alleine verfügungsberechtigt sind, auf ei- nem Computersystem, so impliziert dies nicht, dass diese Nutzer auch 1495 Siehe dazu gleich im Anschluss.
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht