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Das materielle Computerstrafrecht
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303 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ wird.1511 Daher werden in diesem Fall durch das Drücken der Taste Da- ten eingegeben. Sollte die Taste hingegen lediglich die Stromversor- gung des Systems unterbrechen, ohne dass durch die Betätigung der Reset-Taste eine Datenverarbeitung ausgelöst wird, so liegt wiederum keine Tathandlung iSd § 126 b vor.1512 b. Übermitteln von Daten Werden vom Täter keine Tätigkeiten innerhalb des Systems vorgenom- men ( wie zB bei der Eingabe eines » Shutdown-Befehls « ), aber den- noch Daten an das Zielsystem gesendet 1513, die das System in seiner Funktionsweise schwer stören, so kann die Tathandlung der » Daten- übermittlung « vorliegen. Dabei werden Daten ( pakete ) an das System gesendet, die entweder in der Lage sind Systemschwächen 1514 auszu- nutzen und dadurch Programmfehler zu erzeugen oder durch ihre massenhafte Übermittlung Überlastungssituationen schaffen, die sich auf die Funktionsfähigkeit des Systems auswirken. Allerdings weisen die GMat explizit darauf hin, dass nicht auch jedes » Spamming « 1515 von dieser Strafnorm erfasst sein soll.1516 Es muss sich somit um » er- hebliche « Fälle einer » schweren « Störung des Computersystems han- deln. Solche schweren Fälle könnten jedoch iZm » Spamming « iVm sog » Mail-Bombs « 1517 vorliegen. Dabei werden vielfach E-Mails an einen Mail-Server versendet, um den E-Mail-Dienst lahmzulegen bzw zum Absturz zu bringen oder das E-Mail-Postfach des Nutzers zu blockie- ren. Das heißt, es sind auch Übermittlungen tatbildlich, die in ihrer Einzelform sozial adäquate und technisch übliche Anfragen an einen Server darstellen und ggf auch Systemprozesse auslösen und entspre- 1511 Siehe Warmstart. 1512 Siehe Kaltstart. 1513 Der Begriff » übertragen « wäre wohl an dieser Stelle nicht ganz zutreffend, da die Daten eben nicht ins System eingebracht werden müssen. Vielmehr reicht es aus, wenn Daten an das Zielsystem adressiert sind. 1514 Siehe dazu die beschriebenen DoS-Methoden wie zB » SYN-Flooding «, » Land-At- tack « oder » Out-of-band « S 291 ff. 1515 Spamming soll daher weiterhin nur als Verwaltungsübertretung geahndet wer- den ( vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29 ). 1516 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 28 f. 1517 Dabei geht es nicht um die Verbreitung von unzulässiger Werbung, sondern ge- zielt um das Schaffen einer Überlastungssituation am Zielsystem oder das beharr- liche Belästigen / Verfolgen eines Opfers im Wege des Cyber-Stalking ( siehe dazu S 546 ff ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Title
Das materielle Computerstrafrecht
Author
Christian Bergauer
Publisher
Jan Sramek Verlag
Location
Wien
Date
2016
Language
German
License
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Size
15.0 x 23.0 cm
Pages
700
Keywords
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Categories
Informatik
Recht und Politik

Table of contents

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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