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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
wird.1511 Daher werden in diesem Fall durch das Drücken der Taste Da-
ten eingegeben. Sollte die Taste hingegen lediglich die Stromversor-
gung des Systems unterbrechen, ohne dass durch die Betätigung der
Reset-Taste eine Datenverarbeitung ausgelöst wird, so liegt wiederum
keine Tathandlung iSd § 126 b vor.1512
b. Übermitteln von Daten
Werden vom Täter keine Tätigkeiten innerhalb des Systems vorgenom-
men ( wie zB bei der Eingabe eines » Shutdown-Befehls « ), aber den-
noch Daten an das Zielsystem gesendet 1513, die das System in seiner
Funktionsweise schwer stören, so kann die Tathandlung der » Daten-
übermittlung « vorliegen. Dabei werden Daten ( pakete ) an das System
gesendet, die entweder in der Lage sind Systemschwächen 1514 auszu-
nutzen und dadurch Programmfehler zu erzeugen oder durch ihre
massenhafte Übermittlung Überlastungssituationen schaffen, die sich
auf die Funktionsfähigkeit des Systems auswirken. Allerdings weisen
die GMat explizit darauf hin, dass nicht auch jedes » Spamming « 1515
von dieser Strafnorm erfasst sein soll.1516 Es muss sich somit um » er-
hebliche « Fälle einer » schweren « Störung des Computersystems han-
deln. Solche schweren Fälle könnten jedoch iZm » Spamming « iVm sog
» Mail-Bombs « 1517 vorliegen. Dabei werden vielfach E-Mails an einen
Mail-Server versendet, um den E-Mail-Dienst lahmzulegen bzw zum
Absturz zu bringen oder das E-Mail-Postfach des Nutzers zu blockie-
ren. Das heißt, es sind auch Übermittlungen tatbildlich, die in ihrer
Einzelform sozial adäquate und technisch übliche Anfragen an einen
Server darstellen und ggf auch Systemprozesse auslösen und entspre-
1511 Siehe Warmstart.
1512 Siehe Kaltstart.
1513 Der Begriff » übertragen « wäre wohl an dieser Stelle nicht ganz zutreffend, da die
Daten eben nicht ins System eingebracht werden müssen. Vielmehr reicht es aus,
wenn Daten an das Zielsystem adressiert sind.
1514 Siehe dazu die beschriebenen DoS-Methoden wie zB » SYN-Flooding «, » Land-At-
tack « oder » Out-of-band « S 291 ff.
1515 Spamming soll daher weiterhin nur als Verwaltungsübertretung geahndet wer-
den ( vgl ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 29 ).
1516 Siehe ErlRV 1166 BlgNR XXI. GP, 28 f.
1517 Dabei geht es nicht um die Verbreitung von unzulässiger Werbung, sondern ge-
zielt um das Schaffen einer Überlastungssituation am Zielsystem oder das beharr-
liche Belästigen / Verfolgen eines Opfers im Wege des Cyber-Stalking ( siehe dazu
S 546 ff ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik