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308 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
men werden, was für einen vernünftig denkenden Menschen keinen
bzw kaum 1535 einen ins Gewicht fallenden Aufwand darstellen würde.
Der angesprochenen Argumentation 1536 Reindl-Krauskopfs folgend wür-
den derartige Fälle mangels Erreichung der von ihr vorgeschlagenen
Wertgrenze von mehr als € 1.000,– Wiederherstellungsaufwand über-
haupt nicht von § 126 b erfasst werden, was aber mE nicht der Inten-
tion dieser Regelung entspricht. Auch im Beispielsfall, in dem sich
die Störung des Systems durch einen bloßen Neustart beheben ließe,
könnte – unabhängig vom Wiederherstellungsaufwand – eine schwere
Funktionsstörung vorliegen, wenn das System zB zum Absturz ge-
bracht worden wäre oder nur mehr so langsam arbeiten würde, dass an
eine ordnungsgemäße Verwendbarkeit nicht mehr zu denken ist. Die
» Schwere « einer Störung ist daher nicht mit einer geldwerten Minde-
rung des Vermögens festzumachen, sondern mit der faktischen Nicht-
Verwendbarkeit des Systems.
Freilich muss eine solche anhand objektiver Kriterien ermittelt
werden. Man wird dafür eine dynamische Beurteilung iSd eines » be-
weglichen Systems « heranziehen müssen, das die Ausgestaltung des
konkreten Angriffs, das Ausmaß der Störung, der technische und zeit-
liche Behebungsaufwand usw berücksichtigt.
Das geschützte Rechtsgut ist in der Verwendbarkeit des Compu-
tersystems ( » Gebrauchsinteresse « ) und daher im Computersystem
selbst auszumachen.1537 In Anlehnung an ein » Informationsinteresse
der Allgemeinheit ( Internet ) bzw der Nutzer ( Intranet ) «, wäre an die-
ser Stelle – neben einem etwaigen » Vermögensinteresse « des Systemin-
habers – das Interesse von Dritten zu nennen, die auf zulässigerweise
veröffentlichte Informationen auf einem Computersystem zugreifen
wollen und in festgelegter Form auch dürfen. In Anbetracht eines sol-
chen Universalrechtsguts sollte ein Qualifikationstatbestand in Erwä-
gung gezogen werden, der – wie zB bei § 126 a bereits angemerkt – iZm
DoS-Attacken auf besonders schutzwürdige Systeme Bedacht nimmt,
die » von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung grundle-
gender gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit
1535 Man denke an einen Techniker, der ggf eine Stunde für eine derartige Tätigkeit in
Rechnung stellen würde.
1536 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 34; Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b
Rz 12.
1537 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
- Title
- Das materielle Computerstrafrecht
- Author
- Christian Bergauer
- Publisher
- Jan Sramek Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Size
- 15.0 x 23.0 cm
- Pages
- 700
- Keywords
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Categories
- Informatik
- Recht und Politik