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Das materielle Computerstrafrecht
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308 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ men werden, was für einen vernünftig denkenden Menschen keinen bzw kaum 1535 einen ins Gewicht fallenden Aufwand darstellen würde. Der angesprochenen Argumentation 1536 Reindl-Krauskopfs folgend wür- den derartige Fälle mangels Erreichung der von ihr vorgeschlagenen Wertgrenze von mehr als € 1.000,– Wiederherstellungsaufwand über- haupt nicht von § 126 b erfasst werden, was aber mE nicht der Inten- tion dieser Regelung entspricht. Auch im Beispielsfall, in dem sich die Störung des Systems durch einen bloßen Neustart beheben ließe, könnte – unabhängig vom Wiederherstellungsaufwand – eine schwere Funktionsstörung vorliegen, wenn das System zB zum Absturz ge- bracht worden wäre oder nur mehr so langsam arbeiten würde, dass an eine ordnungsgemäße Verwendbarkeit nicht mehr zu denken ist. Die » Schwere « einer Störung ist daher nicht mit einer geldwerten Minde- rung des Vermögens festzumachen, sondern mit der faktischen Nicht- Verwendbarkeit des Systems. Freilich muss eine solche anhand objektiver Kriterien ermittelt werden. Man wird dafür eine dynamische Beurteilung iSd eines » be- weglichen Systems « heranziehen müssen, das die Ausgestaltung des konkreten Angriffs, das Ausmaß der Störung, der technische und zeit- liche Behebungsaufwand usw berücksichtigt. Das geschützte Rechtsgut ist in der Verwendbarkeit des Compu- tersystems ( » Gebrauchsinteresse « ) und daher im Computersystem selbst auszumachen.1537 In Anlehnung an ein » Informationsinteresse der Allgemeinheit ( Internet ) bzw der Nutzer ( Intranet ) «, wäre an die- ser Stelle – neben einem etwaigen » Vermögensinteresse « des Systemin- habers – das Interesse von Dritten zu nennen, die auf zulässigerweise veröffentlichte Informationen auf einem Computersystem zugreifen wollen und in festgelegter Form auch dürfen. In Anbetracht eines sol- chen Universalrechtsguts sollte ein Qualifikationstatbestand in Erwä- gung gezogen werden, der – wie zB bei § 126 a bereits angemerkt – iZm DoS-Attacken auf besonders schutzwürdige Systeme Bedacht nimmt, die » von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung grundle- gender gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit 1535 Man denke an einen Techniker, der ggf eine Stunde für eine derartige Tätigkeit in Rechnung stellen würde. 1536 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 34; Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 12. 1537 Siehe Reindl-Krauskopf in WK 2 § 126 b Rz 5.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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